Die 2. Säule ist ein wichtiger Pfeiler des Vorsorgesystems in der Schweiz. Alles, was Sie zu Ihrer Pensionskasse wissen müssen, erfahren Sie hier:
- Wie funktioniert die berufliche Vorsorge?
- Welche Leistungen erhalten Sie?
- Wann können Sie das Geld aus der 2. Säule beziehen?
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Definition: Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge durch den Arbeitgeber – auch Pensionskasse genannt. Sie sichert Ihnen im Alter zusammen mit der 1. Säule rund 60% Ihres letzten Lohnes.
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Bezug: Bei der Pensionierung können Sie zwischen Rente, Kapital oder einer Kombination von beidem wählen. Ein vorzeitiger Bezug ist in drei Ausnahmefällen möglich.
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Leistungen: Die 2. Säule schützt Sie und Ihre Angehörigen bei drei Ereignissen: Pensionierung, Invalidität und Tod.
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Finanzierung: Sie und Ihr Arbeitgeber teilen sich die Beiträge an Ihre Pensionskasse. Je älter Sie sind, desto höher sind Ihre Sparbeiträge beziehungsweise Ihre Lohnabzüge. Zudem können Sie sich freiwillig einkaufen.
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Höhe: In der 2. Säule ist nicht Ihr ganzer Lohn versichert. Der fixe Koordinationsabzug (26'460 Franken) wird vom Jahreslohn abgezogen. Das entspricht 7/8 der einfachen maximalen AHV Rente.
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Scheidung: Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben geteilt.
Die 2. Säule ist Ihre berufliche Altersvorsorge. Zusammen mit der AHV (1. Säule) sichert sie Ihnen ein angemessenes Einkommen im Alter, rund 60% Ihres letzten Lohnes. So sollte es Ihnen möglich sein, Ihren gewohnten Lebensstandard auch nach der Pensionierung weitgehend beizubehalten.
In der 2. Säule sind Sie automatisch über Ihren Arbeitgeber versichert, wenn Sie:
- mehr als 22'680 Franken pro Jahr verdienen;
- mindestens 17 Jahre alt sind; und
- angestellt sind.
Wichtig:
- Bis zum Alter von 24 Jahren sind Sie nur gegen Invalidität und Tod versichert.
- Ab 25 Jahren sparen Sie zusätzlich für Ihre Altersvorsorge.
- Als selbstständig erwerbende Person können Sie sich freiwillig versichern.
Möchten Sie mehr über das Zusammenspiel der drei Säulen erfahren? In unserem Artikel «3-Säulen-System: Schweizer Altersvorsorge im Überblick» erklären wir Ihnen das gesamte Vorsorgesystem.
Bei der Pensionierung entscheiden Sie selbst, wie Sie Ihr Guthaben beziehen möchten. Sie haben die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung. Auch eine Kombination ist möglich – Sie können zum Beispiel einen Teil als Kapital und den Rest als monatliche Rente beziehen. Die Entscheidung will gut überlegt sein, denn sie ist unwiderruflich.
Alle Details zum Bezug Ihres Pensionskassengeldes erfahren Sie im Artikel «Wie möchte ich ausbezahlt werden».
Der Bundesrat plant, den Kapitalbezug aus der 2. Säule stärker zu besteuern. Dies kündigte er im September 2024 im Rahmen seines Sparpakets zur Entlastung des Bundeshaushalts an. Bisher profitieren Sie beim Kapitalbezug von einer privilegierten Besteuerung, da diese Einkünfte getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Dieser Vorteil könnte in Zukunft reduziert werden. Ob Sie in Zukunft beim Kapitalbezug mehr Steuern bezahlen, zeigt die Vernehmlassung. Sie dauert bis zum 5. Mai 2025. Wie hoch die Steuer an Ihrem Wohnort derzeit ist, zeigt der Rechner der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Das Referenzalter (früher: Pensionsalter) liegt heute für Frauen und Männer bei 65 Jahren – mit einer Übergangsfrist für Frauen der Jahrgänge 1961, 1962 und 1963. Je nach Pensionskasse sind Sie aber flexibel: Sie können sich bereits mit 58 Jahren pensionieren lassen.
Bei der Frühpensionierung müssen Sie allerdings eine tiefere Rente in Kauf nehmen. Oder Sie arbeiten länger und beziehen Ihr Guthaben nicht beim Erreichen des Referenzalters, sondern spätestens ab 70 Jahren. Dann profitieren Sie von einer höheren Rente.
In drei Ausnahmefällen können Sie Ihr Guthaben vor der Pensionierung beziehen:
- Wenn Sie selbstbewohntes Wohneigentum kaufen möchten oder Hypotheken darauf amortisieren.
- Wenn Sie sich selbstständig machen.
- Wenn Sie definitiv aus der Schweiz auswandern.
Alle Details zum Vorbezug finden Sie in unserem Artikel «Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen».
Die 2. Säule schützt Sie übrigens nicht nur im Alter. Auch bei Invalidität oder im Todesfall durch Krankheit sind Sie und Ihre Angehörigen abgesichert.
Ereignis | Leistung | Bedingung | Höhe |
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Pensionierung | Altersrente |
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Die gesetzliche Mindestrente pro Jahr entspricht 6,8% des Pensionskassenguthabens. |
Kinderrente |
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20% der Altersrente | |
Oder: Kapitalbezug |
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Das Guthaben in der Pensionskasse wird auf einmal ausbezahlt. Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 25%. |
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Invalidität | Invalidenrente |
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Die jährliche Invalidenrente entspricht 6,8% des hochgerechneten Altersguthabens. |
Invaliden-Kinderrente |
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20% der Invalidenrente | |
Todesfall | Witwen- / Witwerrente |
Stirbt eine versicherte Person, erhält: der Witwer eine Rente nur so lange, wie er für Bei einer Witwe gelten zwei Bedingungen: – Wenn das Ehepaar mindestens 5 Jahre verheiratet – Oder wenn sie mindestens für ein Kind sorgen muss. Die gleichen Bedingungen gelten auch für |
60% der bezogenen Alters- oder vollen Invalidenrente. |
Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, hat die überlebende Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung. |
Diese Abfindung entspricht der Höhe von drei BVG-Jahresrenten. |
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Waisenrente |
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20% der vollen Invaliden-/ Altersrente |
Konkubinatspaare erhalten nicht automatisch Leistungen aus der Pensionskasse der Partnerin oder des Partners.
Leben Sie unverheiratet mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner zusammen? Dann haben Sie gesetzlich keinen automatischen Anspruch auf Leistungen aus deren Pensionskasse. Viele Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen heute aber eine gegenseitige Begünstigung.
💡Tipp: Prüfen Sie die Möglichkeiten im Pensionskassen-Reglement und melden Sie das Konkubinat schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung an.
Alle Details zum Thema Konkubinat und Vorsorge finden Sie in unserem Artikel «Konkubinat: Was Sie wissen sollten».
Ihr Alterskapital in der 2. Säule wächst auf zwei Arten:
1. Monatliche Lohnbeiträge
Sie und Ihr Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zur Hälfte. Ihr Arbeitgeber kann aber auch freiwillig einen höheren Prozentsatz bezahlen. Ihr Anteil wird direkt vom Lohn abgezogen. Je älter Sie sind, desto höher sind Ihre Beiträge:
Alter | Gesamtbeitrag | Ihr Anteil |
---|---|---|
25–34 | 7% | 3,5% |
35–44 | 10% | 5% |
45–54 | 15% | 7,5% |
55–65 | 18% | 9% |
Beispiel: Bei einem versicherten Lohn von 60'000 Franken pro Jahr zahlen Sie im Alter von 30 Jahren monatlich 97.85 Franken (3,5%) ein. Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Betrag.
60'000 – 26'460 = 33'540 x 3,5% = 1'173.90 / 12 = 97.85
2. Verzinsung
Ihre Pensionskasse legt das Geld an und verzinst Ihr Guthaben. So wächst Ihr Guthaben bis zur Pensionierung weiter an. Der gesetzliche Mindestzinssatz beträgt aktuell 1,25%.
Sie können Ihre Altersvorsorge durch zusätzliche Einzahlungen verbessern. Das lohnt sich besonders, wenn Sie:
- ein Sabbatical gemacht haben;
- Teilzeit gearbeitet haben;
- eine Ausbildung gemacht haben; oder
- eine Lohnerhöhung erhalten haben.
💡 Tipp: Sie können den Einkauf in die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen abziehen. Alle Details dazu erfahren Sie in unserem Artikel «Lohnt sich der Einkauf in die Pensionskasse?». Prüfen Sie aber vor dem Einkauf die Qualität Ihrer Pensionskasse. Die wichtigsten Kriterien finden Sie in unserem Artikel «Was macht eine gute Pensionskasse aus?».
Die 2. Säule ergänzt die staatliche Vorsorge (1. Säule). Deshalb ist in der 2. Säule nur ein Teil Ihres Lohns versichert. Wie dieser «versicherte Lohn» berechnet wird, erklären wir Ihnen hier:
Wichtige Grenzwerte:
- Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle): 22'680 Franken
- Koordinationsabzug: 26'460 Franken
- Maximaler Jahreslohn im Obligatorium: 90'720 Franken
So wird Ihr versicherter Lohn im Obligatorium berechnet:
- Sie müssen mindestens 22'680 Franken pro Jahr verdienen.
- Ihr Arbeitgeber zieht von Ihrem Jahreslohn den Koordinationsabzug (26'460 Franken) ab.
- Der Rest ist Ihr versicherter Lohn (auch «koordinierter Lohn» genannt).
Zwei Beispiele:
- Bei einem Jahreslohn von 80'000 Franken beträgt Ihr versicherter Lohn:
80'000 – 26'460 = 53'540 Franken. - Bei einem Jahreslohn von 24'000 Franken beträgt Ihr versicherter Lohn:
24'000 – 26'460 = –2'460 -> versicherter Lohn = 3'780 Franken. Dies ist der minimale versicherte Lohn in der 2. Säule.
💡 Wichtig: Verdienen Sie weniger als 22'680 Franken im Jahr? Dann sind Sie nicht automatisch in der 2. Säule versichert. In diesem Fall können Sie sich freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern – auch wenn ihre Leistungen als wenig attraktiv gelten.
Das Gesetz schreibt vor, dass Löhne zwischen 22'680 und 90'720 Franken pro Jahr versichert werden müssen (Obligatorium). Zusammen mit der AHV beträgt die Rente aus den ersten beiden Säulen maximal rund 54'000 Franken. Dies entspricht 60% von 90'000 Franken. Viele Pensionskassen versichern aber auch Lohnteile, die darüber- oder darunterliegen (Überobligatorium). So können auch Personen mit höheren Einkommen ihren gewohnten Lebensstandard im Alter besser halten.
Alle Angaben zu Ihrem persönlichen versicherten Lohn finden Sie in Ihrem Pensionskassenausweis. Wie Sie diesen lesen, erklären wir Ihnen in unserem Artikel «Pensionskassenausweis lesen und verstehen».
💡 Tipp: Arbeiten Sie Teilzeit? Dann fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach. Sie kann – muss aber nicht – den Koordinationsabzug Ihrem Beschäftigungsgrad anpassen. Das bringt Ihnen mehr versicherten Lohn in der 2. Säule – und später eine höhere Rente. Dafür haben Sie heute höhere Abzüge und damit einen tieferen Lohn. Alle Details dazu finden Sie in unserem Artikel «Koordinationsabzug: Was ist das?».
Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft teilen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin das Vorsorgeguthaben in der Pensionskasse. Allerdings nur den Teil, den Sie beide während der Ehe/Partnerschaft angespart haben.
Möchten Sie wissen, wie Sie Ihre 2. Säule optimal nutzen können? Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich.
Daniel Buntschu ist seit 2022 als Finanzplaner bei Baloise tätig und verfügt über einen Executive MBA und ist eidgenössisch diplomierter Finanzplanungsexperte.
Komplexe Vorsorgefragen übersetzt Daniel Buntschu in individuelle Lösungen. In seiner über 25-jährigen Karriere hat er unzähligen Menschen geholfen, ihre Finanzen und ihre Vorsorge erfolgreich zu planen. Seit über zehn Jahren gibt er sein Wissen auch als Dozent im Auftrag der MENDA AG in den Lehrgängen Finanzberater IAF und Finanzplaner mit eidgenössischem Fachausweis weiter – immer mit dem Ziel, Vorsorge für alle einfach verständlich zu machen.
Von Samstag, 5.4. bis Sonntag, 6.4.2025 werden diverse Systeme aufgrund von Wartungsarbeiten nicht verfügbar sein. Wir bitten Sie um Verständnis.