Die 2. Säule ist ein wichtiger Pfeiler des Vorsorgesystems in der Schweiz. Alles, was du als Arbeitnehmerin dazu wissen musst, erfährst du hier:
- Was ist die berufliche Vorsorge?
- Wer zahlt wie viel dafür ein?
- Wann kannst du dein BVG-Altersguthaben beziehen?
- Definition: Was ist die berufliche Vorsorge?
- Versicherter Lohn: Welcher Teil deines Lohns ist versichert?
- Leistungen: Welche Leistungen finanzierst du damit?
- Finanzierung: Wer zahlt wie viel ein?
- Einkauf in Pensionskasse: Was musst du dabei beachten?
- Scheidung: Was passiert mit deinem Altersguthaben, wenn du dich scheiden lässt?
- FAQ: Wichtige Antworten zum Thema in aller Kürze.
Die 2. Säule wird in der Schweiz auch berufliche Vorsorge oder Pensionskasse genannt. Sie ergänzt die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) und ist im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt.
Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Regel bis zum gesetzlichen Pensionsalter obligatorisch in der 2. Säule versichert, wenn sie:
- mindestens 17 Jahre alt sind und
- einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'050 haben.
Bis zum 24. Lebensjahr sind sie gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Erst ab dem 1. Januar des 25. Lebensjahres sparen sie auch fürs Alter. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
Zusammen mit der 1. Säule (staatliche Vorsorge) soll die berufliche Vorsorge rund 60 Prozent deines letzten Lohns ausmachen und so dafür sorgen, dass du deinen gewohnten Lebensstandard nach deiner Pensionierung weitgehend halten kannst.
Wie diese beiden mit der 3. Säule (private Vorsorge) unseres Sozialversicherungssystems zusammenspielen, erfährst du im Artikel «3-Säulen-Prinzip: Basis der Vorsorge in der Schweiz».
Da die zweite die erste Säule ergänzt, ist in der 2. Säule nur ein bestimmter Teil deines Lohns versichert.
Die 1. und 2. Säule sind aufeinander abgestimmt. Darum fliesst nur ein Teil deines Lohns in die berufliche Vorsorge.
- Eintrittsschwelle: Um überhaupt in die 2. Säule einzahlen zu können, musst du mindestens CHF 22'050 pro Jahr verdienen. Diese Eintrittsschwelle entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente (Stand 2024). Wenn du weniger verdienst, kannst du dich freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern.
- Koordinationsabzug: Damit Teile deines Lohns nicht doppelt versichert sind, gibt es den sogenannten Koordinationsabzug. Er beträgt CHF 25'725 (Stand 2024). Der versicherte Lohn in der 2. Säule entspricht also deinem Jahreseinkommen minus dem Koordinationsabzug. Im Fachjargon heisst dieser BVG-Lohn deshalb auch koordinierter Lohn. Die Höhe der versicherten Lohnteile der 1. und 2. Säule sind folglich aufeinander abgestimmt. Mit anderen Worten: sie sind koordiniert. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel «Koordinationsabzug: Was ist das?».
- Obligatorium vs. Überobligatorium: In der 2. Säule ist dein Lohn zwischen CHF 25'725 und CHF 88'200 obligatorisch versichert. Man spricht hier vom BVG-Obligatorium. Dieser BVG-Lohn beträgt maximal CHF 62'475. Wenn du mehr als CHF 22'050 (Eintrittsschwelle), aber weniger als CHF 25'725 (Koordinationsabzug), verdienst, ist immer ein Betrag von mindestens CHF 3'675 in der 2. Säule versichert. Die Vorsorgeeinrichtungen können auch Löhne versichern, die unter und über dem Obligatorium liegen. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, dem BVG-Überobligatorium.
Dein Pensionskassenausweis gibt detailliert Auskunft über deinen Betrag, den du in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ansparst. Leider ist dieser meist ziemlich unverständlich. Darum erklären wir dir in unserem Artikel «Pensionskassenausweis lesen und verstehen» anschaulich, wie deine finanzielle Situation aussieht.
Die berufliche Vorsorge versichert Risiken im Alter, bei Invalidität und im Todesfall:
Gut zu wissen: Konkubinatspaare erhalten gemäss Gesetz keine Leistungen aus der Pensionskasse der Partnerin oder des Partners. Ob ihr euch begünstigen könnt, findest du im PK-Reglement. Wenn die Möglichkeit dazu besteht, müsst ihr das Konkubinat schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung anmelden. Bei den meisten ist dies heute möglich. Was ihr als Konkubinatspaar sonst noch beachten solltet, erfährst du im Artikel «Konkubinat: Was du wissen solltest».
Dein Alterskapital in der beruflichen Vorsorge wächst grundsätzlich dank zwei Quellen:
- Einerseits zahlen du und dein Arbeitgeber monatlich BVG-Beiträge in die Pensionskasse ein. Dazu zieht dir dein Arbeitgeber deinen Anteil jeden Monat direkt vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit seinem Teil an die Vorsorgeeinrichtung.
- Andererseits legt deine Vorsorgeeinrichtung dein Geld an und erwirtschaftet damit eine Rendite. Diese wird in Form eines Zinses deinem angesparten Kapital gutgeschrieben.
Daneben kannst du dich auch freiwillig in deine Pensionskasse einkaufen. Mehr dazu erfährst du im Kapitel «freiwilliger Einkauf in Pensionskasse».
- BVG-Beiträge: Du und dein Arbeitgeber zahlen je die Hälfte deiner Beiträge in deine berufliche Vorsorge ein. So will es das Gesetz. Es gibt aber auch Arbeitgeber, die mehr als die Hälfte deiner Beträge übernehmen. Die Höhe der Sparbeträge hängt von deinem Alter ab. Je älter du bist, desto höher sind sie:
Alter (in Jahren) | BVG-Beiträge (% des koordinierten Lohns) |
25-34 | 7% |
35-44 | 10% |
45-54 | 15% |
55-65 | 18% |
Eine 30-jährige Mitarbeiterin zahlt also maximal 3.5 Prozent ihres Bruttolohns als Sparbeitrag in ihre Pensionskasse ein. Das tut sie jeden Monat. Ihr Arbeitgeber bezahlt die andere Hälfte. Zehn Jahre später zahlt dieselbe Person maximal fünf Prozent ihres monatlichen Bruttolohns in ihre 2. Säule ein.
- Zins: Verwaltet wird dein Kapital der beruflichen Vorsorge von öffentlichen oder privaten Pensionskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen. Seit 2017 müssen sie dein Altersguthaben im BVG-Obligatorium mit mindestens ein Prozent verzinsen. So schreibt es das Gesetz vor (Stand 2024). Im überobligatorischen Teil können sie einen anderen Zinssatz anwenden.
Grundsätzlich ist dein Vorsorgeguthaben bis zu deiner Pensionierung gesperrt. Seit dem 1. Januar 2024 liegt das ordentliche Rentenalter sowohl für Frauen als auch für Männern bei 65 Jahren. Je nach Pensionskasse kannst du dein BVG-Altersguthaben bereits ab dem Alter von 58 Jahren beziehen, wenn du dich frühzeitig pensionieren lässt. Die vorzeitige Pensionierung verringert aber die Höhe deines Altersguthabens. Daneben hast du auch die Möglichkeit, länger zu arbeiten und dein Altersguthaben erst später zu beziehen. Spätestens jedoch, wenn du 70 Jahre alt bist. Egal, zu welchem Zeitpunkt du dein Pensionskassengeld beziehst, beachte, dass deine Entscheidung die Höhe deines Altersguthaben beeinflusst.
- Rente vs. Kapitalbezug: Bei der Pensionierung hast du die Möglichkeit, dein Kapital einmalig zu beziehen oder dir eine lebenslange Rente auszahlen zu lassen. Eine Mischform ist ebenfalls möglich, wobei du mindestens einen Viertel deines BVG-Guthabens beziehen kannst. Das jeweilige Pensionskassenreglement kann jedoch auch höhere Bezüge ermöglichen. Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe deiner Rente. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist er im Gesetz festgelegt. Er beträgt derzeit 6.8 Prozent (Stand 2024).
- Wenn du also zum Beispiel ein Guthaben von CHF 100'000 angespart hast, erhältst du CHF 6'800 pro Jahr als Rente. Im Überobligatorium kann deine Vorsorgeeinrichtung den Umwandlungssatz selbst festlegen. Was sie dabei aber beachten muss, erfährst du in unserem Artikel «Umwandlungssatz: er bestimmt deine Rente aus der 2. Säule».
Daneben gibt es nur drei Gründe, um dein Geld als Vorbezug noch früher zu beziehen:
- Kauf von Wohneigentum: Träumst du schon lange von den eigenen vier Wänden? In diesem Fall kannst du auf das Geld in deiner Pensionskasse zugreifen. Aber nur, wenn du selbst in deiner neuen Liegenschaft wohnst. Wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst, brauchst du die Zustimmung deines Partners (Ehemann, Ehefrau, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin).
- Selbständigkeit: Auch wenn du dich mit einer Einzelfirma oder einem Kollektivunternehmen selbständig machen möchtest, kannst du auf dein Vorsorgekapital zugreifen. In diesem Fall benötigst du ebenfalls die Zustimmung, wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst.
- Auswandern: Wenn du die Schweiz für immer verlässt, kannst du dein gesamtes Altersguthaben beziehen. Aber nur, wenn du nicht in ein EU- oder EFTA-Land ziehst. Denn dort bist du obligatorisch für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert. Dein Altersguthaben im BVG-Obligatorium bleibt in diesem Fall auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto) in der Schweiz. Du kannst dir aber das Geld aus dem BVG-Überobligatorium auszahlen lassen.
Wenn du alle Details sowie die Vor- und Nachteile zum vorzeitigen Bezug deines Vorsorgeguthabens erfahren möchtest, empfehlen wir dir unseren Artikel «Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen».
Das Hauptziel der beruflichen Vorsorge ist es, dass du nach deiner Pensionierung deinen gewohnten Lebensstandard beibehalten kannst. Es gibt jedoch verschiedene Gründe für «Lücken» in deiner Altersvorsorge: z. B. ein Auslandaufenthalt, ein Sabbatical, Teilzeitarbeit, Elternzeit, ein Vollzeitstudium oder eine Lohnerhöhung. Trifft einer dieser Gründe auf dich zu, reicht dein angespartes Vorsorgeguthaben möglicherweise nicht aus, um deinen gewohnten Lebensstandard zu finanzieren. Eine Möglichkeit ist, deine Leistung im Alter durch einen Einkauf in deine Pensionskasse zu erhöhen. Den eingezahlten Betrag kannst du von deinem steuerbaren Einkommen abziehen, so dass du doppelt profitierst.
💡 Tipp: Bevor du dich für einen Einkauf in deine Pensionskasse entscheidest, musst du abklären, ob du eine gute Pensionskasse hast. Worauf du dabei achten musst, erfährst du in unserem Beitrag «Was macht eine gute Pensionskasse aus».
Wenn du dich scheiden lässt oder deine eingetragene Partnerschaft auflöst, wird dein Altersguthaben aus der 2. Säule geteilt. Aber nur derjenige Teil, den du während deiner Ehe oder deiner eingetragenen Partnerschaft angespart hast.
Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie soll den Versicherten erlauben, ihren gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung beizubehalten. Die Rente aus der 1. und 2. Säule sollen rund 60 Prozent unseres letzten Lohns ausmachen.
Das BVG-Obligatorium gilt für alle Arbeitnehmende, die bereits in der 1. Säule versichert sind, mindestens 17 Jahre alt sind und mindestens CHF 22'050 pro Jahr verdienen. Dieser Betrag ist die Eintrittsschwelle in die obligatorische berufliche Vorsorge und ist drei Viertel der maximalen AHV-Altersrente.
Arbeitgeber und Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Der Arbeitgeber zahlt jedoch mindestens die Hälfte des Gesamtbetrags. Er kann aber auch einen höheren Anteil übernehmen. Dazu zieht der Arbeitgeber jeden Monat den BVG-Betrag vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit seinem Beitrag an die Vorsorgeeinrichtung.
Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um die betrieblichen Pensionskassen. Sie ist die 2. Säule des Sozialversicherungssystems in der Schweiz und wird durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geregelt.
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