Die Schweiz kennt zwei Kategorien, wenn Ausländerinnen und Ausländer hier eine Firma gründen. Erfahren Sie mehr zur Gründung und zu Kontaktstellen:
- Duales System für Firmengründung einfach erklärt
- Voraussetzungen je nach Rechtsform
- Link zu wichtigen Infos in diversen Sprachen
Die Schweiz zeichnet sich durch politische Stabilität, eine liberale Gesetzgebung und eine kaufkräftige Kundschaft aus. Kein Wunder, dass jedes Jahr Zehntausende eine neue Firma gründen. Bei der Firmengründung durch ausländische Staatsangehörige kennt die Schweiz zwei Kategorien. Diese zeichnen sich durch unterschiedlich hohe Anforderungen aus. Wir beleuchten sie im Detail für Sie:
Bürgerinnen und Bürger aus der EU/EFTA können in die Schweiz einreisen und hier wohnen, arbeiten und eine Firma gründen. Möglich macht’s die Personenfreizügigkeit. Um hier eine Firma zu gründen, benötigen sie eine Arbeitsbewilligung, wobei es verschiedene Abstufungen gibt.
Dank Personenfreizügigkeit reicht der Ausweis B EU/EFTA für Unternehmerinnen und Unternehmer aus, um sich in der Schweiz selbständig zu machen. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung, wenn sie ihre Selbständigkeit nachweisen können. Dazu müssen sie sich innert 14 Tagen nach ihrer Einreise bei ihrer Wohngemeinde melden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Folgende Dokumente müssen sie dabei vorlegen:
- eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass
- Dokumente, die bestätigen, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben werden, die ihnen und ihrer Familie den Lebensunterhalt sichert. Zulässige Dokumente sind: eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer), der Eintrag in ein Berufsregister, die Anmeldung bei der Sozialversicherung (SVA) als selbständig erwerbende Person, ein Businessplan oder der Eintrag ins Handelsregister.
Die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden stellen die Aufenthaltsbewilligung aus und informieren ausführlich über das Verfahren und die Formalitäten. Die Aufenthaltsbewilligung ist in einem ersten Schritt fünf Jahre lang gültig und erlaubt EU-/EFTA-Staatsangehörigen eine selbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz. Für einige Berufe gibt es jedoch Einschränkungen. Die Datenbank des Bundes zeigt, welche das sind.
Das Aufenthaltsrecht geht verloren, wenn der Schritt in die Selbständigkeit scheitert und die Gründerin oder der Gründer von der Sozialhilfe abhängig wird. Allerdings ist es betroffenen ausländischen Personen auch dann gestattet, eine Anstellung in der Schweiz zu suchen.
Staatsangehörige aus der EU/EFTA können sich in der Schweiz mit dem Ausweis C EU/EFTA einfach selbständig machen – genauso wie Schweizerinnen und Schweizer. Staatsangehörige aus den EU-15-/EFTA-Staaten, die fünf Jahre ununterbrochen hier gelebt haben, erhalten eine Niederlassungsbewilligung C. Dabei handelt es sich um Personen aus den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Personen aus den übrigen EU-Ländern erhalten diese Bewilligung erst nach zehn Jahren.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den EU-/EFTA-Staaten gelten die gleichen Regeln wie für alle EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger. Sie können in der Schweiz eine Firma gründen und sich selbständig machen. Allerdings müssen sie mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Die kantonalen Behörden des Schweizer Arbeitsortes stellen die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA aus, die fünf Jahre lang gültig ist.
Die Hürden für Personen aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten – sogenannten Drittstatten – sind beträchtlich höher. Personen aus diesen Staaten haben prinzipiell kein Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und hier zu arbeiten. Deshalb müssen sie ein Gesuch stellen. Sie dürfen hier nur arbeiten, wenn sie besonders qualifiziert sind. Dazu gehören zum Beispiel Führungskräfte, Fachkräfte oder Personen mit einem Lehrdiplom für höhere Schulen und mit mehrjähriger Berufserfahrung. Das Staatssekretariat für Migration stellt wichtige Informationen dazu in verschiedenen Sprachen zur Verfügung, und zwar in Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Arabisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Thai, Ukrainisch, Usbekisch und Weissrussisch.
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung für Staatsangehörige aus Drittstaaten können in der Schweiz eine Firma gründen, ohne dass sie dafür eine Bewilligung brauchen. Dasselbe gilt, wenn sie mit einem Schweizer respektive einer Schweizerin oder mit einer Person verheiratet sind, die selbst einen Ausweis C hat. Staatsangehörige aus Drittstaaten erhalten den Ausweis C nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von fünf oder zehn Jahren. Die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden geben detailliert Auskunft über das Verfahren und die Formalitäten.
Staatsangehörige aus Drittstaaten, die in der Schweizer Grenzregion wohnen, können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und sich selbstständig machen, wenn sie über eine Grenzgängerbewilligung verfügen. Zwei Bedingungen sind dabei zu erfüllen: Sie müssen eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in einem Nachbarland der Schweiz haben und zusätzlich seit mindestens sechs Monaten im ausländischen Grenzgebiet leben. Zudem haben sie mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückzukehren. Ausgestellt wird die Grenzgängerbewilligung von den kantonalen Behörden. Dieser Ausweis G ist in der Regel zunächst ein Jahr lang gültig, und zwar nur für die Grenzzone des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat.
Sie haben kein Recht, in der Schweiz eine Firma zu gründen und sich selbständig zu machen. Deshalb müssen sie bei den kantonalen Behörden ein Gesuch stellen und «beweisen», dass sich ihr Unternehmen «nachhaltig positiv auf den Schweizer Arbeitsmarkt auswirken wird». Was bedeutet das konkret? Sie müssen nachweisen, dass sie:
- mit ihrem Unternehmen die regionale Wirtschaft diversifizieren
- Arbeitsplätze für Einheimische schaffen oder erhalten
- hier stark investieren
- Aufträge für die Schweizer Wirtschaft schaffen
Ein gut ausgearbeiteter Businessplan stellt hierfür eine gute Basis dar. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer über genügend Startkapital verfügt und bereits organisatorische Verbindungen zu anderen Unternehmen hat. Und schliesslich muss der Antrag eine Gründungsurkunde und/oder einen Auszug zum Eintrag ins Handelsregister enthalten.
Stimmt die Behörde dem Antrag zu, erhält die Unternehmerin oder der Unternehmer entweder den Ausweis L oder den Ausweis B. Beide Kategorien unterliegen jährlichen Kontingenten und sind daher nur begrenzt verfügbar:
- Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige: Der Ausweis L ist ein Jahr lang gültig und kann höchstens um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige: Der Ausweis B ist ein Jahr lang gültig und kann jedes Jahr verlängert werden – sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Wichtig: Die Arbeitsbewilligung gibt Ihnen nicht unbedingt das Recht auf Einreise in die Schweiz. Je nach Ihrer Staatsangehörigkeit brauchen Sie auch noch ein Visum. Informieren Sie sich dazu auf der Seite Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit. Nachdem Sie aus dem Ausland eingereist sind, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Schweizer Wohngemeinde anmelden. Erst dann dürfen Sie Ihre Arbeit aufnehmen.
Die beliebtesten Rechtsformen für Gründerinnen und Gründer in der Schweiz sind die Einzelfirma, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Tun Sie sich bei der Wahl der richtigen Rechtsform schwer? Unser Partner Fasoon unterstützt Sie kostenlos im administrativen Gründungsprozess, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre eigene Firma konzentrieren können. Je nach Rechtsform gelten andere Bestimmungen.
Die Einzelfirma gehört der Gründerin oder dem Gründer und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es ist eine beliebte Rechtsform für kleine, personenbezogene Unternehmen. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einzelfirma gründen, brauchen grundsätzlich eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Hierfür sind die kantonalen Migrationsämter zuständig. Um die Voraussetzungen in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, wenden Sie sich am besten direkt an die kantonalen Behörden. Wir haben Ihnen die wichtigsten Vor- und Nachteile der Einzelfirma zusammengefasst.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person. Daher muss eine Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, um die GmbH vertreten zu können, also mindestens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder alternativ zwei geschäftsführende Personen mit Kollektivunterschrift. Entsprechend müssen diese Personen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz haben. Bei allen anderen Mitgliedern der Geschäftsführung spielt der Wohnsitz keine Rolle. Wir haben Ihnen die wichtigsten Vor- und Nachteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammengefasst.
Im Vergleich zur Einzelfirma und zur GmbH müssen Sie bei der Gründung einer AG mit einem verhältnismässig hohen Startkapital und erheblichem administrativem Aufwand rechnen. Die AG ist eine juristische Person. Deshalb muss eine Person in der Schweiz wohnen, um die AG vertreten zu können, also mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift oder alternativ zwei Mitglieder des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift. Folglich müssen diese Personen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz haben. Bei allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie bei den Aktionären spielt der Wohnsitz keine Rolle.
Um Ihre Firma hier zu gründen, brauchen Sie zwingend eine Firmenadresse im Inland, unabhängig von der Rechtsform, die Sie wählen. Wenn Sie keine eigenen Büroräume in der Schweiz haben, genügt auch eine sogenannte c/o-Adresse. In diesem Fall lohnt es sich, einen Kanton mit günstigen Steuersätzen zu wählen, denn die Abgaben und Steuern sind kantonal unterschiedlich.
Wenn Sie in der Schweiz ein Grundstück für Ihr Unternehmen kaufen wollen, unterscheidet das Schweizer Recht zwischen Staatsangehörigen aus den EU-/EFTA-Staaten und solchen aus anderen Staaten. Letztere brauchen eine Niederlassungsbewilligung C und müssen hier ihren Wohnsitz haben. Dies gilt auch, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, haben Sie die gleichen Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer respektive wie Bürgerinnen und Bürger der EU-/EFTA-Staaten. Nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (auch Lex Koller genannt) brauchen diese keine Bewilligung, um Land für ihr Unternehmen zu kaufen.
Als selbständig erwerbende Person müssen Sie Ihr Einkommen in einer Steuererklärung angeben. Um zu verhindern, dass Sie nicht auch in Ihrem Heimatland Steuern zahlen müssen, gibt es entsprechende zwischenstaatliche Abkommen. Diese regeln die internationale Doppelbesteuerung. Die Schweiz hat mit fast 100 Ländern ein solches Abkommen abgeschlossen. Die länderspezifischen Details finden Sie in den jeweiligen Abkommen.
Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH müssen Gewinn- und Kapitalsteuern zahlen. Die Gewinnsteuer wird auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, die Kapitalsteuer hingegen nur auf Kantons- und Gemeindeebene erhoben.
Die Gewinnsteuer des Bundes beträgt 8,5% des Reingewinns (Art. 68 DBG). Bei den übrigen Steuersätzen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden.
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird von den Verbrauchern gezahlt, aber von den Unternehmen erhoben. Diese Steuer ist bereits in den Produkten und Dienstleistungen enthalten, die von den Kunden bezahlt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 100’000 sind immer mehrwertsteuerpflichtig. Die Rechtsform – Einzelfirma, GmbH oder Aktiengesellschaft – spielt dabei keine Rolle. Alle Details dazu finden Sie in unserem Artikel «Mehrwertsteuer in der Schweiz: einfach und verständlich erklärt».
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