Entsteht in der Mietwohnung ein Schaden, hängt es von vielen Faktoren ab, wer dafür aufkommt.
- Mietschäden aus normaler Abnutzung sind durch den Mietzins abgedeckt.
- Bei übermässiger Abnutzung haften Mietende für die verursachten Schäden.
- Die Mieterhaftpflichtversicherung übernimmt Kosten für unvorhergesehene Schäden.
Mieterschäden sind Schäden oder Verluste, die im Rahmen einer Vermietung an dem jeweiligen Mietobjekt entstehen. Bewohnen Sie zum Beispiel eine Mietwohnung und es treten während der Mietzeit Schäden an der Wohnung auf, handelt es sich um Mieterschäden. Diese werden hinsichtlich der Haftung in zwei Kategorien eingeteilt:
Auch beim vertragsgemässen Gebrauch einer Mietwohnung nutzen sich Wände, Böden, Armaturen usw. mit der Zeit ab. Wie stark dabei die Abnutzung ausfallen darf, hängt unter anderem von Faktoren wie der Anzahl der dort lebenden Personen und der Mietdauer ab.
Typische Beispiele:
- sachgerecht verspachtelte Nagel- und Dübellöcher in angemessener Zahl
- vergilbte Tapeten
- farbliche Veränderungen an den Wänden durch Bilderrahmen oder Möbel
- ausgetretene Spannteppiche
- oberflächliche Kratzer im Bodenbelag
Als übermässige Abnutzung werden in der Regel Mieterschäden gewertet, die über die normale Abnutzung und Altersentwertung hinausgehen. Diese können auch durch unsachgemässe oder fahrlässige Nutzung entstehen.
Gängige Beispiele:
- zu viele Nagel- oder Dübellöcher in den Wänden
- grosse und tiefe Kratzer im Bodenbelag
- auffällige Flecken auf dem Teppichboden
- durch Nikotin verfärbte Wände
- Risse im Lavabo oder in der Dusch- oder Badewanne
- zerbrochene Fensterscheiben
- zerkratzte Kochfelder
- bemalte Wände
- Schäden, die Haustiere an Boden, Türen oder Wänden verursacht haben
Gut zu wissen: Für Mieterschäden, die bereits vor dem Einzug in die Wohnung vorhanden waren, müssen Mietende nicht zahlen. Um sicherzugehen, dass am Ende nicht doch die Mieterhaftpflichtversicherung einspringen muss, müssen bestehende Schäden vor dem Einzug im Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
Uneinigkeit über die Abnutzung
Nicht selten sind sich die Mietvertragsparteien uneinig darüber, was noch als normale Abnutzung betrachtet wird. In solchen Fällen kann die paritätische Lebensdauertabelle hilfreich sein: Mit ihr lässt sich die voraussichtliche Lebensdauer einzelner Einrichtungsgegenstände ermitteln. Damit fällt die Einschätzung hinsichtlich der Abnutzung leichter.
Die Lebensdauer ist auch dann entscheidend, wenn Mietende die Kosten für einen Schaden aufbringen müssen: Sie müssen nur den jeweiligen Zeit- bzw. Restwert zahlen. Das gilt natürlich auch, wenn eine vorhandene Mieterhaftpflichtversicherung die Kosten übernimmt.
Dazu ein Praxisbeispiel:
Die Lebensdauer eines Spannteppichs mittlerer Qualität beträgt zehn Jahre. Muss ein fünf Jahre alter Spannteppich wegen auffälliger Flecken nach Auszug ausgetauscht werden, haben Mietende die Hälfte der Kosten des neuen Teppichs zu zahlen.
Entsteht in der Mietwohnung ein Schaden, muss jemand für die Kosten aufkommen. Gerade bei einem durch eine Mieterin bzw. einen Mieter verursachten Schaden stellt sich dann die Frage, wer zahlt.
Grundsätzlich kommen bei der Kostenübernahme für Mieterschäden drei Parteien infrage: Vermietende, Mietende oder – sofern abgeschlossen ‒ die in die Haftpflichtversicherung integrierte Mieterhaftpflichtversicherung. Mit der Baloise Haushaltsversicherung können Sie Hausrat und Haftpflicht übrigens günstig kombinieren.
Für Schäden, die durch normale Abnutzung entstehen, müssen Mietende und damit auch deren Miethaftpflichtversicherung nicht zahlen. Diese Kosten sind durch den Mietzins abgedeckt.
Bei Mietschäden, die aus übermässiger Abnutzung resultieren, haften dagegen Mietende. Handelt es sich dabei um kleinere Mietschäden – etwa bei Auszug ‒, können diese die Mängel selbst beheben, sofern sie dabei fachlich korrekt vorgehen. Typische Arbeiten sind hier beispielsweise das Zuspachteln von Dübellöchern und das Überstreichen von Gebrauchsspuren an der Wand.
Geht es um durch übermässige Abnutzung entstandene Mieterschäden, die von Fachleuten behoben oder durch Neuanschaffungen ersetzt werden müssen, müssen Mietende die Kosten dafür in Höhe des jeweiligen Zeitwertes übernehmen. Die Mieterhaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die nicht vorhersehbar und plötzlich passiert sind.
Hier einige Beispiele:
Stellt sich bei einem durch eine Mieterin oder einen Mieter verursachten Wasserschaden die Frage, wer zahlt, lautet die Antwort in den meisten Fällen: die Mieterhaftpflichtversicherung. Fällt Ihnen ein Gegenstand aus der Hand und verursacht einen Hick im Parkett oder einen Riss im Lavabo, sind auch diese Mietschäden spätestens nach Auszug durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Bei Baloise können Sie Ihren Versicherungsschutz mit dem Sicherheitsbaustein «Sorglos» auch auf Schäden, die durch Grobfahrlässigkeit entstanden sind, ausweiten.
Wichtig: Damit Ihnen die Kosten erstattet werden, müssen Sie den Schaden sachgemäss Ihrer Versicherung melden. Zudem ist in den meisten Versicherungsbedingungen ein Selbstbehalt vereinbart. Baloise berechnet den Selbstbehalt bei Mieterschäden bei Auszug nur einmal, auch wenn mehrere Schäden im Verlauf der Mietdauer entstanden sind.
Für Schäden, die dagegen auf mutwillige Zerstörung oder unbewilligte Änderungen zurückzuführen und/oder allmählich entstanden sind, kommt die Versicherung nicht auf. Zu diesen Mietschäden gehören beispielsweise durch Zigarettenrauch verfärbte Wände oder Schimmel, der auf unzureichendes Lüften der Räume zurückzuführen ist. In diesen Fällen müssen Mietende die Kosten selbst tragen.
Tipp: Sie leben in einer Mietwohnung und fragen sich, ob Sie für einen Schaden haften oder möchten wissen, ob ein Versicherungsfall vorliegt? Dann kontaktieren Sie uns unter 00800 24 800 800, bevor Sie die Haftung anerkennen.
Für den Fall, dass es im Zuge von Mieterschäden zu rechtlichen Streitigkeiten mit der Vermieterschaft kommt, hilft Ihnen als Mieterin oder Mieter eine private Rechtsschutzversicherung weiter. Bei Baloise gilt die Rechtsschutzversicherung für alle in Ihrem Haushalt wohnhaften Personen und ist mit der Hausrat-, Privathaftpflicht- und Reiseversicherung kombinierbar.
Für den Rechtsstreit bei Mieterschäden absichern durch Privatrechtsschutz
Mieterhaftpflichtversicherung gibt es auch für Vermieter und Vermieterinnen eine Haftpflichtversicherung, die für Schäden aufkommt, die bei Dritten durch vermietetes Wohneigentum verursacht werden. Rutscht zum Beispiel jemand vor dem Haus auf der vereisten Treppe aus oder fallen Ziegel vom Dach und verletzten Personen, entstehen Haftungsansprüche gegenüber der Person, der das jeweilige Haus gehört.
Bewohnen Vermietende das Haus selbst, kann etwa bei Baloise eine Gebäudehaftpflichtversicherung in die private Haftpflichtversicherung integriert werden, sofern maximal drei Wohnungen im Haus vorhanden sind und diese nur privat genutzt werden. Ansonsten sollten sich Vermietende mit einer separaten Gebäudeversicherung gegen Haftpflichtansprüche absichern.
Auch wenn eine Haftpflicht- und die integrierte Mieterhaftpflichtversicherung in der Schweiz nicht obligatorisch sind, haben Versicherte bei der Wohnungssuche bessere Chancen. Die Haftpflichtversicherung von Baloise schützt Sie nicht nur bei Mieterschäden, sondern gegen alle Schäden, die Sie anderen Personen und deren Sachen zufügen.
Optimaler Schutz bei Mieterschäden