00800 24 800 800 DE EN FR IT FAQ | Antworten auf Ihre Fragen Berater oder Standorte finden Bankkonditionen Blog Jobs auf baloise.com Link öffnet in einem neuen Tab Exklusive Partnerangebote Schadenmeldung Versicherungsnachweis Partnerbetriebe Adressänderung younGo - für alle bis 30 Autoversicherung Haushaltsversicherung Vorsorge und Vermögen
Kundenservice
24h Hotline 00800 24 800 800
Aus dem Ausland: +41 58 285 28 28
Kontakt & Services
myBaloise E-Banking Link öffnet in einem neuen Tab Mein Konto Weitere Logins E-Banking Link öffnet in einem neuen Tab Logout
Blog Lebensdauertabelle: Schäden in der Mietwohnung und bei Einrichtungsgegenständen

Wenn in der Mietwohnung etwas kaputtgeht, schafft die Lebensdauertabelle Klarheit:

  • Mietende haften nicht für alle Mietschäden
  • Übermässige Nutzung muss entschädigt werden
  • Die Lebensdauertabelle zeigt den Restwert an
Restwert ermitteln
11. September 2024
Wenn in der Wohnung etwas kaputtgeht, kommt die Frage auf, wer den Schaden ersetzt – und welche Kosten entstehen. In der Lebensdauertabelle ist genau festgelegt, welcher Wert zu ersetzen ist. Wer wann wofür die Kosten übernimmt, erklären wir im Folgenden.
Wer haftet für welche Schäden in der Mietwohnung?

Mietende zahlen den Mietzins unter anderem, damit die Vermieterschaft die Wohnung instand halten kann. Somit sind Schäden durch «normale Abnutzung» mit dem Mietzins abgegolten: Die Mieterin oder der Mieter muss nicht für die Kosten aufkommen. Anders sieht das bei der «übermässigen Abnutzung» aus – hier zahlt die Mieterschaft oder deren Haftpflichtversicherung. In diesem Fall wird die Lebensdauertabelle interessant.

1. Beispiele für normale Abnutzung

Unter normaler Abnutzung versteht man Abnutzungsspuren, die beim normalen Gebrauch des Mietobjekts entstehen, zum Beispiel:

2. Beispiele für übermässige Abnutzung

Eine übermässige Abnutzung liegt vor, wenn im Mietobjekt Gebrauchsspuren aufgrund von fahrlässiger Behandlung entstanden sind, beispielsweise:

  • Bemalte Wände
  • Zu viele Dübellöcher in der Wand
  • Tiefe Kratzer im Parkett
  • Risse im Lavabo
  • Nikotinwände
  • Zerbrochene Fensterscheiben
  • Kratzer, die Ihre Haustiere an Wänden und Türen hinterlassen haben

Achtung: Ist die mietende Person haftbar, darf die Vermieterschaft unter Umständen die Mietkaution verwenden, um die Kosten zu decken.

Selbst bei übermässiger Abnutzung muss die Mieterin oder der Mieter aber nicht die Kosten für beispielsweise ein neuwertiges Lavabo tragen, wenn es schon einige Jahre im Gebrauch war. Welche Kosten angemessen sind, verrät die Lebensdauertabelle. Die angenommene Lebensdauer für ein Lavabo liegt beispielsweise bei 35 Jahren.

Wann dürfen Mieterinnen und Mieter auf Ersatz bestehen?

Auch wenn die 35 Jahre Lebensdauer für ein Lavabo abgelaufen sind, bedeutet das nicht automatisch, dass es ersetzt werden muss. Laut Artikel 256 Obligationenrecht ist die Vermieterschaft zunächst einmal nur verpflichtet, «die Sache [= die Wohnung] zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten». Somit muss ein funktionstüchtiges Lavabo in «tauglichem Zustand» auch nach 35 Jahren nicht zwingend ersetzt werden.

Beispiel: Lebensdauer eines Wandanstrichs
Die Definition «taugliche Zustand» lässt natürlich Interpretationsspielraum. Laut Lebensdauertabelle liegt die Lebensdauer für einen Wandanstrich mit Dispersionsfarbe bei 8 Jahren. Dennoch muss die Vermieterschaft nach 8 Jahren nicht zwingend die Kosten für eine Renovierung tragen, wenn die Wände noch in gutem Zustand sind. Blättert die Farbe hingegen auf solche Weise von der Wand, dass es als Mangel ausgelegt werden kann, muss die Vermieterin oder der Vermieter sie erneuern, auch wenn die Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist.

Ausnahme: der «kleine Unterhalt»

Einige Kosten müssen Mieterinnen und Mieter selbst übernehmen: Kleine Schäden, die nicht von einer Fachperson behoben werden müssen und deren Beseitigung in der Regel nicht mehr als 250 Franken kostet, fallen in den sogenannten «kleinen Unterhalt».

  • Defekte Sicherungen wechseln
  • Türscharniere ölen
  • Defekte Seifenschale oder Klobrille austauschen
  • Kuchenblech und Dunstfilter ersetzen etc.

Geht es jedoch beispielsweise um eine kaputte Steckdose oder eine gesprungene Fensterscheibe, wird Fachkompetenz benötigt: Solche Reparaturen fallen daher nicht in den kleinen Unterhalt.

Wichtig: Als Mieterin oder Mieter müssen Sie einen Mangel bei der Vermieterschaft schriftlich rügen. Als Frist gelten 10 Tage nach dem Einzug in eine neue Wohnung als angemessen. Später entdeckte Mängel sollten Sie unverzüglich melden – insbesondere dann, wenn es zu Folgeschäden kommen kann. Geben Sie den Mangel möglichst detailliert und spezifisch an. Im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung dazu, was als Mangel gilt und was nicht.

Restwert ermitteln mit der Lebensdauertabelle

Die paritätische Lebensdauertabelle wurde vom Mieterinnen- und Mieterverband in Zusammenarbeit mit dem Hauseigentümerverband (HEV Schweiz) entwickelt. Sie gibt für alle relevanten Einrichtungsgegenstände eine durchschnittliche zu erwartende Lebensdauer an. Auf dieser Basis lässt sich der Restwert (auch Zeitwert genannt) eines Gegenstands ermitteln.

Beispiel: Sie ziehen aus Ihrer Mietwohnung aus und bei der Wohnungsübergabe wird festgestellt, dass die Raufasertapete erneuert werden muss. So wird gerechnet:

  • Laut Lebensdauertabelle beträgt die Lebensdauer einer Raufasertapete 10 Jahre.
  • Sie haben aber nur 7 Jahre in der Wohnung gewohnt.
  • Somit hat die Tapete noch eine Lebensdauer von 3 Jahren. Das entspricht einem Restwert von 30 %.
  • Sie müssen daher beim Auszug für 30 % der Kosten aufkommen, die für die Erneuerung der Tapete anfallen.

Umgekehrt bedeutet das: Hätten Sie bereits mehr als 10 Jahre in der Wohnung gelebt, müssten Sie keinerlei Kosten erstatten – auch dann nicht, wenn zum Beispiel Ihre Kinder die Tapete bemalt haben und somit eine «übermässige Abnutzung» vorliegt.

Hinweis: Beim Auszug muss die Vermieterschaft sofort die gesamte Wohnung auf Mängel prüfen und diese innerhalb weniger Arbeitstage rügen. Die Mängel müssen präzise und detailliert aufgelistet werden. Nur dann ist die ausziehende Person zur Kostenerstattung verpflichtet. Verstreicht die Frist, muss die Mieterin oder der Mieter keine Kosten tragen.

Tipp: Steht ein Umzug an? Mit unserer Checkliste für den Umzug behalten Sie alles im Blick.

Mit der Privathaftpflichtversicherung von Baloise schützen Sie sich und alle anderen im Haushalt lebenden Personen vor hohen Kosten. Zum Beispiel, wenn Sie versehentlich einen Riss im Lavabo verursachen oder Ihre Kinder die Wände «dekorieren».

Zur Privathaftpflichtversicherung
Auszug aus der Lebensdauertabelle

Der Mieterinnen- und Mieterverband bietet Ihnen die Möglichkeit, die gesamte umfangreiche Lebensdauertabelle  online nach Ihrem Stichwort zu durchsuchen. Die Lebensdauer der wichtigsten Einrichtungsgegenstände können Sie der folgenden Liste entnehmen.

Küche
  • Kleiner Unterhalt: Filter für Dampfabzug, Kuchenblech, Dichtungen (z. B. Kühlschrank)
  • Armaturen: 20 Jahre
  • Dampfabzug: 10 Jahre
  • Geschirrspüler: 15 Jahre
  • Herd und Backofen: 15 Jahre
  • Kühlschrank: 10 Jahre
  • Tiefkühlschrank: 15 Jahre
  • Mikrowelle: 15 Jahre
  • Küchenabdeckung 15–25 Jahre, je nach Material
  • Küchenmöbel: 15–20 Jahre, je nach Material
  • Wandplatten: 30–40 Jahre, je nach Material
  • Kittfugen: 10 Jahre
Badezimmer
  • Kleiner Unterhalt: Duschschlauch, Seifenschale
  • Badewanne, Duschtasse: 20–35 Jahre, je nach Material
  • Duschkabine: 15 Jahre (Kunststoff), 25 Jahre (Glas)
  • Lavabo: 35 Jahre
  • Mischbatterien: 20 Jahre
  • Dichtungen: 6 Jahre
  • Fugendichtungen: 8 Jahre
  • Badezimmermöbel: 10 Jahre (Holz, Kunststoffe), 25 Jahre (Metall)
  • Waschmaschine: 15 Jahre
  • Spiegel: 20 Jahre
  • Spiegelschrank: 10 Jahre (Kunststoff, Holzwerkstoff), 25 Jahre (Metall)
  • Spülkasten: 20 Jahre (Aufputz Kunststoff/Keramik), 30 Jahre (Aufputz Keramik), 40 Jahre (Unterputz)
  • Die meisten Garnituren: 15 Jahre (z. B. Glastablar, Seifenschalenhalter)
  • Vorhangstangen: 10 Jahre
  • Wandplatten: 30–40 Jahre, je nach Material
Bodenbeläge
  • Gummi, Linoleum, Hart-PCV: 20 Jahre
  • PV-Belag, Novilon: 10 Jahre
  • Korkboden: 15 Jahre
  • Furnierboden bis 2,4 mm: 10 Jahre
  • Installationsböden: 40 Jahre
  • Laminatböden: 10–25 Jahre, je nach Qualität
  • Furnierparkett: 10 Jahre
  • Parkettversiegelung: 10 Jahre
  • Mehrschichtparkett: 30 Jahre
  • Weichholzriemen: 30 Jahre
  • Klebeparkett, Massivparkett: 40 Jahre
  • Feinsteinzeugplatten, Kunststein, Naturstein (hart): 40 Jahre
  • Naturstein (weich), Keramikplatten, Steingutplatten, Tonplatten: 30 Jahre
  • Teppiche: 8–10 Jahre
  • Sockelleisten: 15 Jahre (Kunststoff), 25 Jahre (Buchen-/Eichenholz)
Türen und Zubehör
  • Türen: 25 Jahre (Holzwerkstoff, Pressspan), 30 Jahre (Metall, Massivholz)
  • Massivholztüren: 30 Jahre
  • Schiebetüren: 15 Jahre (Rollen), 30 (Holzwerkstoff oder massiv)
  • Anstriche bei Türen: 20 Jahre
  • Beschläge an Türen: 15 Jahre
  • Glaseinsatz in Türen: 30 Jahre
  • Gummidichtungen zu Türen: 15 Jahre
  • Rahmen und Zargen: 30–40 Jahre, je nach Material
  • Schliessanlagen: 20 Jahre
  • Schlösser, Schlosskasten, Schlüssel: 30 Jahre
Fenster, Storen und Jalousieläden
  • DV-Fenster: 25 Jahre
  • IV-Fenster: 25 Jahre (ausser Metallfenster: 30 Jahre)
  • Gummidichtung: 10 Jahre
  • Lamellenstoren: 8 Jahre (innen, Dachflächenfenster), 15 Jahre (innen, Aluminium oder Kunststoff), 25 Jahre (aussen)
  • Jalousieläden: 10 Jahre (neuer Anstrich auf Holz), 30 Jahre (Holz), 40 Jahre (Metall)
  • Sonnenstoren: 15 Jahre (Stoff)
  • Motoren: 15 Jahre
  • Gurte für Sonnenstoren: 8 Jahre
  • Kurbeln: 15 Jahre
  • Halterung: 5–10 Jahre (Kunststoff, Metall)
Wände und Decken
  • Wand- und Deckenanstrich (Acryl, Alkydharz, Kunstharz): 15 Jahre
  • Wand- und Deckenanstrich (Dispersions-, Leimfarbe, Blanc-fix, geweisselt): 8 Jahre
  • Kunststoffabrieb: 30 Jahre
  • Abrieb, roher Putz: 25 Jahre
  • Weissputz: 20 Jahre
  • Tapeten: 10 Jahre (Raufaser), 24 Jahre (Tapeten zum Überstreichen)
  • Holztäfer: 20–30 Jahre, je nach Material
  • Decken: 20–40 Jahre, je nach Material
Balkon/Terrasse
  • Geländer: 20 Jahre (Holzlatten), 30 Jahre (Metallprofile)
  • Holzkonstruktion: 30 Jahre
  • Metallkonstruktion: 40 Jahre
  • Elektroinstallation: 25 Jahre
  • Zementplatten: 30 Jahre
  • Fussmatten, Schmutzschleusen: 10 Jahre
Allgemeine Einrichtung
  • Einbauschränke: 15 Jahre (Beschläge) bis 35 Jahre (Massivholz)
  • Leitungen: 40 Jahre
  • Steckdosen: 15 Jahre
  • Fassungen: 15 Jahre
  • Zähler: 20 Jahre
  • Leuchten: 20 Jahre
  • Schalter: 15 Jahre
  • TV-Antenne, TV-Kabelanschluss oder Satellitenschüssel: 15 Jahre
  • Cheminée: 25 Jahre
  • Aggregate: 20 Jahre
  • Ventilator zum Rauchabzug: 20 Jahre

Tipp: Im Streitfall muss die Vermieterschaft das tatsächliche Alter eines Gegenstands beweisen – oder beispielsweise auch nachweisen, wann ein Parkettboden zuletzt abgeschliffen wurde.

Zahlt die Haftpflichtversicherung bei Mieterschäden?

Haben Sie in Ihrer Mietwohnung unabsichtlich einen Schaden verursacht, für den Sie der Vermieterschaft gegenüber haften, so übernimmt Ihre Privathaftpflichtversicherung die Kosten. Die Haftpflichtversicherung kümmert sich ausserdem darum, unberechtigte Forderungen abzuweisen. Auch Schäden, die andere Personen in Ihrem Haushalt, Ihre Kinder oder Ihre Haustiere verursacht haben, sind abgedeckt.

Tipp: Es ist wichtig, dass Sie im Schadensfall unverzüglich Ihre Versicherung und die Vermieterschaft informieren. Stellen Sie zudem sicher, dass es nicht zu Folgeschäden kommen kann. Sie können stets nur für die Kosten haftbar gemacht werden, die für die tatsächliche Reparatur anfallen – beispielsweise für die Beseitigung von Löchern in den Wänden, nicht aber für die (unnötige) Sanierung der kompletten Wand. Auch hier hilft Ihre Privathaftpflichtversicherung Ihnen weiter.

Mit der younGo Haushaltversicherung sind unter 30-Jährige optimal versichert – zu Hause und unterwegs. Denn neben einer Hausratversicherung enthält sie auch eine Haftpflichtversicherung. Und das alles zu einem unschlagbaren Preis.

Zur Haushaltversicherung younGo
Das könnte Sie interessieren weitere Blogartikel
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen
Willkommen zurück!

Jetzt zurück zu Ihrem Angebot einer Ihrer Offerte  

Zurück zur Offerte

oder

Neu berechnen