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Arbeitnehmer
Berufliche Vorsorge Arbeitnehmer
Als Angestellter sind Sie obligatorisch in der Pensionskasse (2. Säule) versichert. An diese überweist Ihr Arbeitgeber regelmässig ein Teil Ihres Lohns, so sparen Sie Guthaben für Ihre Pensionierung an. Zusammen mit den Zahlungen aus der AHV/IV (1. Säule) können Sie im Ruhestand die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortführen. Durch die Pensionskasse sind Sie und Ihre Angehörigen zusätzlich im Invaliditäts- und Todesfall abgesichert.
Ihre Vorsorge in der 2. Säule

Sie sind aktuell angestellt? Wir haben für Sie Antworten auf die gängigsten Fragen zu Ihrer Pensionskasse zusammengestellt.

Wenn Sie im Detail verstehen möchten, was die 2. Säule ist und wie sie funktioniert, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel «2. Säule in der Schweiz: Berufliche Vorsorge (BVG) einfach erklärt».

Warum erhalte ich einen Vorsorgeausweis?

Der Vorsorgeausweis gibt Ihnen Auskunft über Ihren Vorsorgeschutz aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse). Dort finden Sie Angaben zu den Beiträgen, welche Sie und Ihr Arbeitgeber jährlich in die Pensionskasse einzahlen. Sie sehen, wieviel Sie bereits angespart haben und mit welchen Zahlungen Sie im Alter ungefähr rechnen können. Die Pensionskasse sendet Ihnen regelmässig einen aktuellen Vorsorgeausweis an ihre Privatadresse. Für die genaue Berechnung Ihrer Leistungen ist das Vorsorge- zusammen mit dem Kassenreglement massgebend und rechtsverbindlich – beides erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber.

Finde ich meine Unterlagen auch online?

Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Unterlagen. Dort können Sie auch einige individuelle Berechnungen für Ihre Pensionsplanung selber durchführen. Registrieren Sie sich hierfür kostenlos auf myBaloise.

Wo finde ich das aktuelle Vorsorgereglement?

Sie finden es hier: BVG Dokumente -> Rechtliche Unterlagen

Was mache ich mit dem Altersguthaben eines früheren Arbeitgebers?

Als Versicherter sind Sie gesetzlich verpflichtet, alle vorhandenen Mittel in ihre aktuelle Pensionskasse einzuzahlen. Dies ist in Ihrem Sinne, denn nur so können bei einem Leistungsfall oder der Pensionierung alle von Ihnen einbezahlten Beträge berücksichtigt werden. In der Regel werden Sie von der Pensionskasse ihres früheren Arbeitgebers aufgefordert, ihnen die neue Vorsorgeeinrichtung zu nennen. Dann wird das angesparte Vorsorgeguthaben direkt überwiesen. Bitte denken Sie daran, dass dies auch Guthaben betrifft, welche Sie bei einer Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung) deponiert haben.

Formular Freizügigkeitsleistung pdf - 89 KB Formular Freizügigkeitsleistung Perspectiva pdf - 79 KB
Wie ist meine Familie abgesichert?

Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder sind durch Ihre Pensionskassenbeiträge auch über Ihren Tod hinaus versichert. Die genauen Bestimmungen finden Sie im Vorsorge- und Kassenreglement. Diese erhalten sie von Ihrem Arbeitgeber oder kontaktieren Sie unseren Kundendienst. Ihren Ansprechpartner finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis. Bitte denken Sie gegebenenfalls daran, uns eine Lebenspartnerschaft schriftlich mitzuteilen.

Meldung der Lebenspartnerschaft pdf - 67 KB
Wie bin ich im Falle einer Invalidität abgesichert?

Auch im Falle einer Invalidität sind Sie durch Ihre Pensionskassenbeiträge versichert. Im Zusammenspiel mit der AHV/IV soll eine angemessene Lebenshaltung ermöglicht werden, auch wenn Sie kein berufliches Einkommen mehr erzielen können. Die genauen Bestimmungen finden Sie im Vorsorge- und Kassenreglement. Diese erhalten sie von Ihrem Arbeitgeber oder kontaktieren Sie unseren Kundendienst. Ihren Ansprechpartner finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Bin ich auch bei einer Auszeit oder unbezahltem Urlaub versichert?

Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs oder einer anderen unbezahlten Absenz wird die Versicherung in der Pensionskasse sistiert, da Sie keinen Lohn erhalten. Für einen umfassenden Schutz können Sie in Absprache mit dem Arbeitgeber die Versicherung in der 2. Säule weiterführen, wahlweise nur für die Risikoaspekte oder komplett mit den Beiträgen für das Altersguthaben.

Meldeformular Unbezahlter Urlaub pdf - 51 KB
Kann ich mein Altersguthaben für den Erwerb von Wohneigentum nutzen?

Sie können Ihr bisher angespartes Kapital ganz oder teilweise für Wohneigentum beziehen oder verpfänden. Der Mindestbetrag für einen solchen Vorbezug beträgt CHF 20 000, falls Sie älter als 50 sind, bestehen zudem gewisse Einschränkungen in der Höhe. Gegebenenfalls muss Ihr Ehe- oder Lebenspartner sein schriftliches Einverständnis geben. Ausführliche Tipps und Hinweise finden Sie im folgenden Dokument:

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge pdf - 308 KB

Wichtig: Bitte denken Sie daran, dass sich eine Auszahlung aus der 2. Säule auf Ihre zukünftigen Leistungen (bei Pensionierung, Invalidität und Tod) auswirkt. Prüfen Sie, wie Sie Ihre Angehörigen finanziell absichern können, zum Beispiel mit einer Todesfallrisikoversicherung.

Habe ich weitere Vorsorgemöglichkeiten?

In der sogenannten 3. Säule können Sie weitere Leistungen versichern, um Ihre Vorsorgesituation für Ihre individuelle Bedürfnisse zu optimieren. Wir bieten Ihnen hierfür diverse Möglichkeiten, auch mit unterschiedlichen Auswirkungen auf Ihre steuerliche Situation.

Kann ich einen Einkauf in die 2. Säule tätigen?

Sie verfügen über freies Kapital, das Sie für die Verbesserung Ihrer Vorsorgesituation in der Pensionskasse nutzen möchten? Auf Ihrem Vorsorgeausweis wird unter der Rubrik Zusatzinformationen Ihr maximaler Einkaufsbetrag ausgewiesen. Bis zu diesem können Sie eigene Gelder in Ihre Pensionskasse einzahlen. Bitte beachten Sie, dass die daraus resultierende Leistung innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden darf.

Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse pdf - 64 KB
Pensionierung und Wechsel des Arbeitgebers

Ihre Anstellung endet? Wir haben für Sie Antworten auf die gängigsten Fragen beim Verlassen einer Pensionskasse zusammengestellt. 

Was muss ich bei der Pensionierung beachten?

Im Normalfall beginnt Ihre Rente am Ende des Monats in dem Sie das Rentenalter (65/64) erreichen, Ihr Anstellungsverhältnis endet dann automatisch. Im Vorfeld werden wir Sie kontaktieren und Sie erhalten dann die entsprechenden Zahlungen von uns. Die ungefähre Höhe der monatlichen Rente steht auf Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis, eine genaue Berechnung kann unser Kundendienst gerne für Sie vornehmen.  

Sie können aber auch früher oder später in Rente gehen, hierzu benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dadurch verändert sich die Höhe der Rente: je früher, umso niedriger - je später umso höher. Eine genaue Planung, ausgehend von Ihren Bedürfnissen und Wünschen ist daher empfehlenswert, auch im Zusammenspiel mit anderen Vorsorgegeldern (AHV / 3. Säule) und steuerlichen Aspekten. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.

Auszahlung des Kapitals oder Bezug der Rente?

Anstelle der Rente können Sie Ihr angespartes Guthaben auch als eine einmalige Kapitalzahlung beziehen. Dadurch können Sie frei über Ihr Geld verfügen, haben andererseits aber auch keine Garantie einer lebenslangen Rentenzahlung. Einen Kapitalbezug müssen Sie mindestens 1 Monat vor Pensionierung bei uns anmelden. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Pensionsplanung und eine gesamtheitliche Betrachtung Ihrer Vorsorgesituation.

Ausführliche Tipps und Hinweise Ihre Pensionierung pdf - 797 KB Merkblatt zur vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung pdf - 1 MB
Was muss ich tun, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Mit der Auflösung Ihres Anstellungsverhältnisses endet auch Ihre Versicherung in unserer beruflichen Vorsorge. Ihre sogenannte Austrittsleistung (also alle von Ihnen bereits eingezahlten Sparbeiträge) überweisen wir an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers. Falls sie im direkten Anschluss keine Anstellung annehmen, müssen Sie eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto bei einer Versicherung oder Bank Ihrer Wahl abschliessen. Mit Ihrem Austritt erhalten Sie von uns automatisch ein Formular, mit dem sie uns die entsprechenden Überweisungsdaten mitteilen können. 

Sollte ich eine Freizügigkeits-Police oder ein Freizügigkeits-Konto wählen?

Mit beiden Vertragsarten können Sie Ihr Altersguthaben zwischen zwei Anstellungen steuerfrei parken. Sie können beide sofort auflösen, sobald Sie eine neue Anstellung antreten. Mit einem Freizügigkeitskonto wird Ihr Guthaben mit dem gültigen Satz verzinst und ist nach den gesetzlichen Vorgaben geschützt, es gibt keine weiteren Leistungen.  

Bei einer Freizügigkeitspolice sind darüber hinaus Kapitalleistungen für den Erlebens- und den Todesfall versichert. So können Sie auch zur der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall beitragen.

Kann ich mich nach einer Kündigung weiterversichern?

Sie sind bisher über Ihren Arbeitgeber bei uns in der beruflichen Vorsorge obligatorisch versichert und Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber aufgelöst? Sofern Sie das 58. Altersjahr vollendet haben, besteht die Möglichkeit, die Versicherung in unserer Pensionskasse auf Ihre Kosten aufrecht zu erhalten. Kontaktieren Sie uns. Gerne besprechen wir Ihre aktuelle Lage persönlich. 

Denken wir schon heute gemeinsam an morgen.

Ihre Möglichkeiten und Vorteile

Gerne besprechen wir gemeinsam Ihren Vorsorge- und Versicherungsbedarf. Kontaktieren Sie uns.

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