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Finance4Women Mutterschaftsurlaub in der Schweiz

Mit der Schwangerschaft beginnt eine spezielle Zeit. Wir erklären dir, welche Rechte du in der Schweiz vor und nach der Geburt deines Kindes hast:

  • Dauer des Mutterschaftsurlaubs
  • Höhe der Mutterschaftsentschädigung
  • Die wichtigsten Fragen und Anlaufstellen
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30. Juni 2023 Partnerschaft
Du wirst Mutter. Herzlichen Glückwunsch zu diesem besonderen Geschenk! Jetzt hast du wahrscheinlich unzählige Fragen. Hier findest du die wichtigsten Antworten zum Mutterschaftsurlaub in der Schweiz und Adressen, wo du Hilfe bekommen kannst.
Dauer des Mutterschaftsurlaubs und Höhe der Entschädigung

Der Mutterschaftsurlaub dauert in der Schweiz 98 Tage (14 Wochen) und beginnt mit der Geburt des Kindes. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent deines durchschnittlichen Lohns der letzten zwölf Monate, höchstens jedoch CHF 220 pro Tag. Dies entspricht bei angestellten Müttern einem monatlichen Lohn von CHF 8'250. Bei selbstständig erwerbenden Müttern entspricht das maximale Taggeld einem Einkommen von CHF 99'000 pro Jahr.

💡 Tipp: Das Gesetz definiert die minimalen Rechte zum Mutterschaftsurlaub und zur Mutterschaftsentschädigung. Es gibt aber auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Kantone (z. B. Genf), die grosszügiger sind.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Wenn du arbeitest und dafür bezahlt wirst, hast du normalerweise Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob du angestellt oder selbstständig erwerbend bist. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • In den neun Monaten vor der Geburt deines Kindes warst du bei der AHV versichert.
  • Während deiner Schwangerschaft hast du mindestens fünf Monate lang gearbeitet.
  • Wenn dein Kind zur Welt kommt, bist du immer noch angestellt und beziehst einen Arbeitnehmerinnenlohn. Das gilt auch, wenn du selbstständig bist oder im Unternehmen der Familie, deines Konkubinatspartners oder deines Ehemanns arbeitest.

Du hast auch dann Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn du zuvor gearbeitet hast und derzeit Taggelder aus der Arbeitslosen-, Invaliden-, Kranken- oder Unfallversicherung beziehst. Das Gleiche gilt, wenn du in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehst, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhältst, weil dein Anspruch ausgeschöpft ist. Wende dich in diesen beiden Fällen an deine Arbeitgeberin oder deinen Arbeitgeber oder an die zuständige Versicherung. Hier findest du die Adressen der kantonalen Ausgleichskassen und das entsprechende Formular, mit dem du deinen Anspruch geltend machen kannst.

Kündigungsschutz und Mutterschutz

Du bist sowohl als Schwangere als auch als Mutter nach der Geburt deines Kindes besonders geschützt. Deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber ist verpflichtet, deine Arbeitsbedingungen während dieser Zeit so zu gestalten, dass weder deine Gesundheit noch die deines Kindes gefährdet ist. Du bist weiterhin unfallversichert und dir darf während deiner Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Das Gleiche gilt während 16 Wochen nach der Geburt deines Kindes. Nach der Geburt darfst du acht Wochen lang nicht arbeiten. In dieser Zeit sollst du dich erholen und eine enge Bindung zu deinem Kind aufbauen können, weshalb ein absolutes Arbeitsverbot gilt.

Verkürzter oder verlängerter Mutterschaftsurlaub
  • Zwei unbezahlte Wochen: Du kannst deinen Mutterschaftsurlaub um zwei weitere Wochen auf maximal 16 Wochen verlängern. Während dieser zusätzlichen zwei Wochen erhältst du jedoch weder Lohn noch Entschädigung. Zudem endet dein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, wenn du vor Ablauf der 14 Wochen an deinen Arbeitsplatz zurückkehrst.
  • Spitalaufenthalt des Neugeborenen: Muss dein Kind unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben, verlängert sich dein Kündigungsschutz und dein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um die Zeit des Spitalaufenthalts, höchstens aber um 56 Tage (acht Wochen).
FAQ und Anlaufstellen

Hier liefern wir dir weitere Antworten und Adressen rund um das Thema Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung. Darüber hinaus wünschen wir dir, dass deine Schwangerschaft so problemlos wie möglich verlaufen wird.

Allgemeine Fragen

Wo kann ich Hilfe in meiner Nähe finden?

In allen Kantonen gibt es anerkannte Anlaufstellen für Mutterschaftsfragen. Hier findest du Fachstellen in deinem Kanton.

Ich erwarte Mehrlinge. Habe ich dann Anspruch auf einen längeren Mutterschaftsurlaub?

Nein. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob du ein Kind oder mehrere Kinder erwartest. Die Leistungen sind in beiden Fällen dieselben.

Erhalte ich auch Mutterschaftsurlaub, wenn ich ein Kind adoptiere?

Ja, seit 2023 hast du Anrecht auf einen zweiwöchigen bezahlten Adoptionsurlaub. Die Bedingungen dafür sind die gleichen wie die im Kapitel «Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?» aufgeführten. Zudem darf das Adoptivkind noch keine vier Jahre alt sein. Du kannst die zwei Wochen am Stück oder tageweise innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption beziehen. Als Adoptiveltern könnt ihr wählen, wer von euch den Urlaub in Anspruch nimmt. Ihr könnt den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Die Entschädigung für Adoptiveltern beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Vor der Geburt

Muss ich weiterhin regulär arbeiten?

Wenn du schwanger bist, giltst du grundsätzlich als arbeitsfähig. Aber wenn deine Arbeit dich selbst oder dein Kind gefährdet, gelten besondere Regelungen. Das heisst, dass du aus schwangerschaftsbedingten Gründen der Arbeit fernbleiben darfst. Die Broschüre «Mutterschutz» des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gibt einen guten Überblick darüber.

Muss ich Überstunden leisten?

Nein, als werdende Mutter musst du keine Überstunden leisten und darfst maximal neun Stunden pro Tag arbeiten. Acht Wochen vor der Geburt darfst du auch nicht mehr zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten.

Ich fühle mich oft erschöpft. Darf ich deshalb zusätzliche Pausen machen?

Ja, du darfst während der Schwangerschaft zusätzliche Pausen einlegen. Deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, dir die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, damit du dich ausruhen kannst. Wenn du im Stehen arbeitest, hast du ab dem vierten Schwangerschaftsmonat das Recht auf eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden. Darüber hinaus darfst du nach jeder zweiten Stunde eine kurze Pause von zehn Minuten einlegen. Diese kurzen Pausen kommen zu den gesetzlich garantierten Pausen hinzu.

Nach der Geburt

Darf ich mein Kind im Geschäft stillen?

Ja, du darfst dein Kind im ersten Lebensjahr im Geschäft oder auch ausserhalb stillen. Das Gleiche gilt, wenn du Milch abpumpst. Die Zeit fürs Stillen und Abpumpen gilt ebenfalls als bezahlte Arbeitszeit. Je nach deiner täglichen Arbeitszeit hast du Anspruch auf folgende Still- und Abpumpzeiten:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von bis zu 7 Stunden
  • 90 Minuten bei einer Arbeitszeit von über 7 Stunden
Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Du darfst drei Tage lang zu Hause bleiben, um dein krankes Kind zu pflegen. Dafür benötigst du ein Arztzeugnis. Diese Frist von drei Tagen gilt pro Krankheitsfall. Die Anzahl der Krankheitsfälle pro Jahr ist nicht begrenzt. Während dieser Zeit hast du weiterhin Anrecht auf Lohnfortzahlung, und deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber darf deine Ferientage nicht kürzen.

Hat der Vater meines Kindes Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub?

Ja, seit Januar 2021 hat der Vater eines Kindes in der Schweiz Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Er muss diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt beziehen, entweder am Stück oder tageweise. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt ebenfalls 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns, höchstens jedoch CHF 220 pro Tag. Kantonale Vorschriften, Gesamtarbeitsverträge und die Reglemente von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern können grosszügigere Leistungen vorsehen.

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