Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehungen zwischen Versicherern und ihren Kundinnen und Kunden. Das bestehende Gesetz ist bereits über 100 Jahre alt und wird den Anforderungen eines zeitgemässen Konsumentenschutzes nicht mehr gerecht. Aus diesem Grund wurde das Gesetz nun überarbeitet.
Unter anderem wurde der Schutz für Versicherungsnehmerinnen und -nehmern ausgebaut und moderne Kommunikationsmittel wurden berücksichtigt.
So können Sie vieles, was bisher handschriftlich unterzeichnet werden musste, per E-Mail abwickeln, beispielsweise eine Kündigungserklärung.
Die Änderungen treten per 1. Januar 2022 in Kraft und gelten bei der Baloise sowohl für neue als auch für bestehende Versicherungsverträge.
Die revidierten Bestimmungen gelten per Gesetz für alle Vertragsabschlüsse ab 1. Januar 2022.
Keine Anwendung finden die Neuerungen auf die Transportversicherung, die Kollektiv-Lebensversicherung und die obligatorische Unfallversicherung (UVG).
Alle unsere Kundinnen und Kunden sollen von den konsumentenfreundlichen Neuerungen profitieren können. Darum gewährt Ihnen Baloise ab dem 1. Januar 2022 sämtliche neuen Rechte auch auf bereits laufende Versicherungsverträge. Hierbei geht Baloise weiter als der Gesetzgeber, welcher Bestandskunden nur das ordentliche Kündigungsrecht und den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht.
Ihre bestehenden Versicherungsverträge bleiben in Kraft und am Umfang des Versicherungsschutzes sowie an den Prämien ändert sich nichts.
Mit der Einführung des ordentlichen Kündigungsrechts erhalten Sie neu die Möglichkeit, Ihre Versicherungsverträge unabhängig von einer vertraglich vereinbarten Laufzeit auf das Ende des dritten und jedes Folgejahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht auch dem Versicherer zu.
Dieses Kündigungsrecht gilt nicht für die Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Die Lebensversicherung kann schon nach Ablauf von einem Jahr gekündigt werden und bei der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung steht das Kündigungsrecht nur dem Versicherungsnehmer zu.
Reduziert sich die Gefahr für die versicherten Risiken während der Laufzeit des Vertrags wesentlich, so können Sie neu den Versicherungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen oder eine der Gefahrsminderung entsprechende Reduktion der Prämie verlangen.
Die Gefahrsminderung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4 VVG) beruht. Es müssen sich also Tatsachen so ändern, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts oder der Umfang des Schadens reduziert wird. Wird in einer Berggemeinde z.B. neu eine Lawinenüberbauung errichtet, so wird damit das Elementarschadenrisiko der Gebäude dieser Gemeinde reduziert.
Keine Gefahrsminderungen hingegen sind Reduktionen der versicherten Leistungen (z.B. Senkung der Versicherungssumme) oder des versicherten Interesses (der versicherten Gegenstände/Personen/Vermögen) (z.B. durch Abriss eines Gebäudeanbaus).
Neu können Sie Ihre Kündigung z.B. per E-Mail oder SMS gültig aussprechen. Sie müssen Ihre Kündigungserklärung also nicht mehr handschriftlich unterzeichnen. Es reicht ein Text auf einem geeigneten Träger, ohne Unterschrift.
Sie haben künftig das Recht, Ihre Entscheidung für einen Versicherungsvertragsabschluss innert 14 Tagen zu widerrufen.
Neu darf einvernehmlich ein Versicherungsschutz für die Vergangenheit gewährt werden, solange der Versicherungsnehmer und der Versicherer wissen, dass sich das Risiko bereits verwirklicht hat. Unter altem Recht waren Rückwärtsversicherungen verboten.
Die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag wurde verlängert: Sie können neu Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag uns gegenüber bis zu 5 Jahre nach Eintritt eines Ereignisses geltend machen.
Ist im Versicherungsfall Ihr Leistungsanspruch nicht grundsätzlich, sondern nur in der Höhe bestritten, erhalten Sie künftig Akontozahlungen für den unbestrittenen Betrag von uns.
Bei einer Anzeigepflichtverletzung wird Ihnen im Schadenfall künftig nicht mehr die gesamte Leistung verweigert, sondern sie wird nur insoweit reduziert, wie sich diese auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens ausgewirkt hat.
Bei einem versicherten Haftpflichtereignis erhält der Geschädigte neu die Möglichkeit, seinen Leistungsanspruch direkt beim Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen.
Sie haben die Möglichkeit, später abgeschlossene Versicherungsverträge zu kündigen, wenn dasselbe Risiko unbewusst mehrfach versichert wurde. Die Kündigung muss innert 4 Wochen ab Entdeckung der Mehrfachversicherung erfolgen.
Bei Lebensversicherungen können Sie neu die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung oder den Rückkauf des Lebensversicherungsvertrags verlangen, unabhängig davon, ob die Prämien wenigstens für 3 Jahre entrichtet worden sind. Voraussetzung dafür ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Umwandlungswert beziehungsweise ein Rückkaufswert vorhanden ist.
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