Erfahren Sie, wie die Vermögensfrage in der Ehe geregelt ist und in welchen Situationen ein Ehevertrag sinnvoll und empfehlenswert ist.
Wenn die Hochzeitsglocken läuten, möchte man nur an Schönes denken: die Liebe zwischen zwei Personen, Romantik und ein hoffentlich lebenslanges Abenteuer. Erfreulich sind auch die Aussichten dazu: Die Scheidungsrate in der Schweiz ist zum ersten Mal in über 50 Jahren rückläufig. Hierzulande wird nur noch jede dritte, nicht mehr jede zweite Ehe geschieden. Doch auch wenn das gute Nachrichten für Heiratswillige sind, bleibt dennoch ein Restrisiko bestehen. Denn nicht nur eine Ehekrise, auch ein eigenes Unternehmen, ein Todesfall oder ein grosser Schuldenberg können Risikofaktoren sein. Erfahren Sie, wie die Vermögensfrage in der Ehe geregelt ist und in welchen Situationen ein Ehevertrag sinnvoll und empfehlenswert ist.
In der Regel wird der Güterstand gleich bei der Heirat im Falle einer Scheidung automatisch vom Gesetz geregelt. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde – was nicht unbedingt notwendig ist – gilt in der Schweiz die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung. Im Scheidungsfall behält zunächst einmal jeder sein persönliches Vermögen. Dieses Eigengut kann auch Geschenke und Erbschaften beinhalten, welche einem schon vor der Heirat gehört haben und die in die Ehe hineingebracht wurden. Bei der Auflösung der Ehe werden das Vermögen und die Errungenschaft, welche beide Partner während der Ehe gemeinsam angehäuft haben, halbiert.
Auch das Eigenheim kann im Scheidungsfall zu einem finanziellen Risiko werden: Ohne Ehevertrag muss die ganze Immobilie nach Errungenschaftsbeteiligung aufgeteilt werden. Wenn ein Ehepartner das Eigenheim übernehmen möchte, muss der andere Partner ausbezahlt werden. Der ausziehende Gatte ist aber weiterhin an den Hypothekarvertrag gebunden, denn die sogenannte Solidarhaftung besteht auch nach der Scheidung weiter. Falls keiner der Partner das Haus übernehmen möchte oder kann, bleibt nur der Verkauf der Immobilie. Die frühzeitige Auflösung einer Hypothek bringt jedoch finanzielle Nachteile mit sich.
Die automatische gesetzliche Regelung des Güterstands nach der Errungenschaftsbeteiligung sagt aber nicht allen Ehepaaren zu. In diesem Fall steht es den Eheleuten frei, ihre individuelle Situation in einem Ehevertrag zu regeln. Damit können die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft neu vereinbart und Sonderbestimmungen festgehalten werden. Im Todesfall eines Ehepartners wird beispielsweise ohne Testament oder Ehevertrag gesetzlich die Hälfte der Errungenschaft dem überlebenden Gatten zugesprochen. In einem Ehevertag kann man, wenn der Wunsch besteht, auch festhalten, die gesamte eheliche Errungenschaft dem überlebenden Ehepartner zuzuweisen.
Wer das bisherige Vermögen nicht als Eigengut in der Ehe betrachten will, kann eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Im sogenannten Gesamtgut werden dann die Einkünfte und das Vermögen der beiden Ehepartner zusammengefasst. Bei der Ehescheidung enthält jeder Gatte Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes. Das entspricht mehr als der Hälfte der Errungenschaft, weil Erbschaften und vor der Heirat vorhandenes Privatvermögen ebenfalls geteilt werden.
Bei einer Gütertrennung hingegen wird die Errungenschaft während der Ehe weiterhin separat betrachtet. Jeder verwaltet sein eigenes Vermögen und Einkommen, es besteht kein eheliches Vermögen. Wenn einer der Ehepartner Schulden eingeht, die der Ehegemeinschaft dienen, dann haften jedoch beide Gatten solidarisch, ungeachtet des Güterstands.
Wenn einer der Ehepartner ein eigenes Unternehmen besitzt, ist ein Ehevertrag höchst empfehlenswert. Denn im Falle einer Scheidung kommt es nicht selten vor, dass ein gut laufendes kleines oder mittleres Unternehmen wie beispielsweise ein Restaurant oder ein Handwerksbetrieb verkauft oder geschlossen werden muss. Der Grund: Der Ehepartner, der das Geschäft weiterführen möchte, muss den anderen Eigentümer auszahlen. Das Problem: Es fehlt oftmals die Liquidität dafür. Aber auch im Falle eines Konkurses haftet der Ehegatte mit, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet hat.
Viele Unternehmensgründer und KMU-Inhaber unterschätzen die Gefahr privater Natur. Denken Sie daran, dass sich die Lebenssituation und Ansichten ändern können. Ein jederzeit abschliessbarer Ehevertrag bietet zwar keinen Schutz gegen eine Ehekrise und Scheidung, kann aber eine Firmenpleite aufgrund der Trennung der Besitzer verhindern. Dafür müssen die Vertragspartner vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen erklären, dass der Ehevertrag ihrem freien Willen entspricht. Eine Möglichkeit bilden auch kombinierte Ehe- und Erbverträge.
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