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Rundgang durch die Vorsorge der Schweiz Scheidung
Einführung zur Scheidung

Lässt sich eine versicherte Person scheiden, wird das während der Ehe angesparte Altersguthaben zur Hälfte dem Guthaben des anderen Ehepartners zugewiesen. Das vor der Heirat angesparte Altersguthaben ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Praktisches Beispiel zur Scheidung

Die Scheidung von Herrn und Frau Meier steht kurz bevor. Herr Meier möchte sich nun informieren, ob die Aussage richtig ist, dass bei einer Scheidung die Hälfte seines Altersguthabens an seine Frau übertragen wird.

Das Altersguthaben, welches während der Ehe angespart wurde, muss je hälftig geteilt werden. Dabei wird vom Altersguthaben, welches zum Scheidungszeitpunkt bestand, das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Heirat abgezogen. Als Stichtag gilt hier die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die versicherte Person hat nach der Scheidung die Möglichkeit, den übertragenen Scheidungsbetrag wieder einzukaufen.

Vertiefung

Das Beispiel zeigt, wie bei einer Ehescheidung der Ausgleich des Altersguthabens gesetzlich geteilt werden muss:

  Ralph Meier
Geb 28. März 1971
Anita Meier
Geb 14. Juni 1968
Freizügigkeitsleistung per Heirat am 11. Mai 1999 CHF 3'524 CHF 0
Freizügigkeitsleistung per Scheidung am 01. April 2013 CHF 145'874 CHF 48'368
Vorbezug für Wohneigentumsförderung am 01. Juni 2008 CHF 87'000 CHF 20'000
Einkäufe während der Ehe aus der Errungenschaft, das heisst es gehört nicht zum Eigengut CHF 25'000 CHF 0
Zu teilende Freizügigkeitsleistung CHF 229'350 CHF 68'368
Anspruch von Herr Meier CHF 34'184  
Anspruch von Frau Meier   CHF 114'675

 

Die Vorsorgeeinrichtung von Herrn Meier überweist 80'491 Franken an die Vorsorgeeinrichtung seiner Ex Frau.

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