Die wichtigsten Gesetze zur beruflichen Vorsorge sind das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sowie das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG).
Das BVG regelt die Anforderungen, die jede Vorsorgeeinrichtung mindestens erfüllen muss.
Dem Arbeitgeber steht es frei, nur die Minimalanforderungen (das Obligatorium) zu erfüllen oder bessere Leistungen zu versichern. Diese Leistungen sind freiwillig und somit überobligatorisch.
Die Beiträge werden in der Regel vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht. Der Beitrag des Arbeitsgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer.
Folgende Grundsätze gelten für alle Vorsorgeeinrichtungen:
Angemessenheit (BVV2 Abschnitt 1)
Für eine angemessene Vorsorge dürfen die reglementarischen Leistungen 70 Prozent des letzten Einkommens nicht übersteigen oder die reglementarischen Beiträge nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Jahreslöhne des Arbeitgebers betragen.
Kollektivität (BVV2 Abschnitt 2)
Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten, insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
Gleichbehandlung (BVV2 Abschnitt 3)
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
Planmässigkeit (BVV2 Abschnitt 4)
Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
Versicherungsprinzip (BVV2 Abschnitt 5)
Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 6 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind; massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung.