Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Neben den Beiträgen für die sogenannten Risikoleistungen, welche die Gefahren Tod und Invalidität versichern, wird zusätzlich ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres ein Sparbeitrag erhoben. Dieser Sparbeitrag dient dazu, das benötigte Altersguthaben anzusparen.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist die Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Dies geht aus Art. 3 Abs. 1 FZG hervor
Praktisches Beispiel zum Eintritt in die berufliche Vorsorge
Frau Herzog (30 Jahre alt) tritt neu in das Unternehmen Eisentüren GmbH ein. Sie verdient 55'000 Franken jährlich. Somit ist sie in der Vorsorgeeinrichtung des Unternehmens versicherungspflichtig.
Die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat die Freizügigkeitsleistung von Frau Herzog bereits an die neue Vorsorgeeinrichtung der Eisentüren GmbH übertragen und Frau Herzog eine Austrittsabrechnung zukommen lassen. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem bisher angesparten Altersguthaben von Frau Herzog. Anschliessend wird ihre Freizügigkeitsleistung in Ihre aktuellen Leistungen integriert. Somit wird ihr Altersguthaben um diesen Betrag erhöht.