Die Gesetzgebung über die Sozialversicherungen enthält zahlreiche Bestimmungen, die das Zusammenspiel der verschiedenen Sozialversicherungen wie der AHV, IV, dem BVG usw. regeln. Zweck der Koordination ist die Vermeidung ungerechtfertigter Vorteilen der betroffenen versicherten Person.
Praktisches Beispiel zur Koordination mit den Sozialversicherungen
Leistungsansprüche ohne Krankentaggeld (gesetzliche Lösung) bei Invalidität durch Krankheit
Erkrankt eine versicherte Person, wird ihr vom Arbeitgeber vorerst weiter ihr volles Gehalt ausbezahlt (Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR 324a). Die Dauer dieser Lohnfortzahlung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Erst mit dem Einsetzen der Leistungen aus der IV (in der Regel nach einem Jahr) hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und eventuell überobligatorisch).
Leistungsansprüche mit Krankentaggeld bei Invalidität durch Krankheit
Viele Arbeitgeber schliessen für einen Teil der Lohnfortzahlung sowie für die Deckung der Leistungslücke zwischen dem Ende der Lohnfortzahlung und dem Beginn der IV- und BVG-Leistungen eine Krankentaggeldversicherung ab (Wartefrist und Leistungshöhe nach Vertrag).
Wenn die Krankentaggeldversicherung für die Dauer von 720 Tagen abgeschlossen wird und mindestens 80 Prozent des Lohns umfasst sowie mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber finanziert wird, kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf die BVG-Leistungen um ein Jahr aufschieben.
Leistungsansprüche bei Invalidität durch Unfall
Die Unfallversicherung leistet ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns. Sobald die IV leistungspflichtig wird, erbringt die Unfallversicherung eine Komplementärrente bis maximal 90 Prozent des versicherten Lohns von maximal 148'200 Franken (UVG-Lohnmaximum).
Leistungsansprüche bei Invalidität durch Unfall (bei Löhnen über dem UVG-Maximum)
Verunfallt eine versicherte Person und ein Unfallversicherer ist gemäss UVG leistungspflichtig, so sind die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge besteht nur, wenn die gesamten Leistungen (IV und UVG) 90 Prozent des versicherten Lohns (bei Löhnen über dem UVG-Lohnmaximum) nicht übersteigen.
Leistungsansprüche bei Tod durch Krankheit
Stirbt ein Versicherter infolge Krankheit, werden sowohl aus der AHV als auch aus dem BVG Hinterlassenenleistungen fällig.
Leistungsansprüche bei Tod durch Unfall
Ist bei Tod eines Versicherten ein Unfallversicherer gemäss UVG leistungspflichtig, so sind die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge besteht nur, wenn die Leistungen aus der Unfallversicherung zusammen mit den anderen Hinterlassenenleistungen 90 Prozent des versicherten Lohns von maximal 148'000 Franken (UVG-Lohnmaximum) nicht übersteigen.