In der Schweiz gibt es finanzielle Hilfe für Familien. Damit du davon richtig profitierst, nehmen wir das System der Kinderzulagen für dich unter die Lupe:
- Wer ist berechtigt?
- Wie hoch sind die Zulagen?
- Wie erhältst du Geld für deine Liebsten?
- Definition: Was sind Kinder- respektive Familienzulagen?
- Anspruch: Wer erhält diese finanzielle Unterstützung?
- Berechtigung: Welche Kinder erhalten Zulagen?
- Höhe: Wie hoch sind die Zulagen in der Schweiz?
- Zahlungsempfänger: Welcher Elternteil erhält das Geld?
- Auszahlung: Wo und wie bekomme ich die Zulagen?
- Kinder im Ausland: Erhalten sie auch Geld?
- Finanzierung: Wer zahlt die Kinderzulagen?
Kinderzulagen, oft auch Familienzulagen oder Kindergeld genannt, sollen die finanzielle Belastung von Familien mindestens teilweise ausgleichen. Sie bestehen aus Kinder- und Ausbildungszulagen sowie aus kantonalen Geburts- und Adoptionszulagen.
Familienzulagen ist dabei der Obergriff für die verschiedenen Zulagen. Die folgende Tabelle gibt dir einen Überblick über die verschiedenen Arten, die es in der Schweiz gibt.
Art der Zulage | Für wen? |
Kinderzulage | Kinder bis 16 Jahre |
Zulage für erwerbsunfähige Kinder | Kinder ab 15 bis 20 Jahre |
Ausbildungszulage | Jugendliche in nach-obligatorischer Ausbildung ab 15 bis 25 Jahre |
Geburts- oder Adoptionszulagen | Einmalige Leistung bei Geburt oder Adoption |
💡 Gut zu wissen: Nicht alle Kantone kennen eine Geburts- oder Adoptionszulage. Einzig die Kantone FR/GE/JU/LU/NE/UR/VD und VS zahlen aktuell eine solche aus. Der Kanton SZ bezahlt eine Geburtenzulage.
Anspruch auf Familienzulagen haben angestellte Personen, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige mit geringem steuerbarem Einkommen, sowie arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen. Personen, die arbeitslos gemeldet sind, erhalten keine Familienzulagen, aber einen zusätzlichen Betrag zum Arbeitslosengeld. Eine Sonderregelung gilt für Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten. Sie erhalten schweizweit Geld in derselben Höhe.
Gut zu wissen: Der zweite Elternteil kann die Differenz beantragen, wenn die Familienzulagen an ihrem Arbeitsort höher sind als in dem Kanton, in dem die Zulagen ausbezahlt werden. Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch auf diese Differenz.
Du kannst Zulagen für folgende Kinder beantragen:
- Leibliche oder adoptierte Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
- Stiefkinder, die überwiegend beim Stiefelternteil leben.
- Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
- Pflegekinder, die zur dauernden Pflege und Erziehung im gleichen Haushalt wohnen.
- Geschwister und Enkelkinder, falls du hauptsächlich für ihren Unterhalt sorgst.
Für jedes Kind erhältst du ab der Geburt mindestens CHF 200 Kinderzulage pro Monat (bis 16 Jahre). Für Kinder in Ausbildung (bis 25 Jahre) bekommst du mindestens CHF 250 Ausbildungszulage pro Monat.
Diese Mindestbeträge legt das Bundesgesetz für Familienzulagen (FamZG) fest. Mehr als die Hälfte der Kantone bezahlt jedoch mehr Geld an Familien.
Wichtig: Die Familienzulagen werden an deinem Arbeitsort und nicht an deinem Wohnort gezahlt. Alle Beträge werden pro Kind und pro Monat ausbezahlt.
Art der Zulage | Mindestbetrag |
Kinderzulage | CHF 200 |
Zulage für erwerbsunfähige Kinder | CHF 200 |
Ausbildungszulage | CHF 250 |
Geburts- oder Adoptionszulagen | Nach kantonalen Regelungen |
Gut zu wissen: Gewisse Familienausgleichkassen und Arbeitgebende bezahlen höhere Familienzulagen als gesetzlich vorgeschrieben.
Die Zulagen werden pro Kind bezahlt. Das heisst: nur ein Elternteil kann den Anspruch geltend machen – auch wenn beispielsweise beide Eltern arbeiten und somit gesetzlich berechtigt sind. Wer schlussendlich das Geld erhält, folgt einem genauen Prinzip. Die untenstehende Grafik verdeutlicht dies:
Gut zu wissen: Der zweite Elternteil kann die Differenz beantragen, wenn die Familienzulagen an ihrem Arbeitsort höher sind als in dem Kanton, in dem die Zulagen ausbezahlt werden. Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch auf diese Differenz.
- Angestellte Personen: Wenn du angestellt bist, muss dein Arbeitgeber deine Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse beantragen. Du erhältst das Geld dann monatlich mit deinem Lohn.
- Selbständige Personen: Wenn du selbstständig bist, musst du deinen Antrag selbst bei deiner Familienausgleichskasse stellen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Familienausgleichskasse. Nicht erwerbstätige Personen: Wenn du nicht erwerbstätig bist, kannst du einen Antrag bei der kantonalen Familienausgleichskasse einreichen.
💡 Du kannst Zulagen bis maximal 5 Jahre rückwirkend beantragen.
Ja, unter gewissen Voraussetzungen können auch Kinder im Ausland berechtigt sein, wenn ein Elternteil in der Schweiz arbeitet. Das gilt jedoch nur für Länder, mit denen die Schweiz ein Abkommen hat, wie zum Beispiel mit allen EU- und EFTA-Staaten.
Hauptsächlich die Arbeitgeber, die einen Beitrag an die Familienausgleichskasse zahlen. Dieser ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Selbständigerwerbende zahlen auf ihr AHV-pflichtiges Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse.
Und nicht vergessen: Familienzulagen gehören zum steuerbaren Einkommen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Wenn du die Abzüge im Griff hast, kannst du bei deiner Steuererklärung Geld sparen. Wie, erfährst du in unserem Artikel «Was kann man in der Schweiz alles von der Steuer absetzen?».
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