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Über uns Aktionärsrechterichtlinie II – SRD II

Die revidierte Aktionärsrechterichtlinie II der EU («Shareholder Rights Directive II», kurz «SRD II») ist am 3. September 2020 in Kraft getreten. Die SRD II verfolgt das Ziel, die grenzüberschreitende Mitwirkung der Aktionärinnen und Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften zu verbessern. Banken und andere Finanzinstitute – unabhängig von ihrem Sitz – müssen bestimmte Informationen von börsennotierten Gesellschaften mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat an die Aktionärinnen und Aktionäre weiterleiten und ihnen damit die Ausübung der Stimmrechte erleichtern. Darüber hinaus sind die Finanzinstitute verpflichtet, bestimmte Angaben über ihre Kundinnen und Kunden, die Aktionäre von solchen börsennotierten Gesellschaften sind, denselben auf Anfrage hin zu übermitteln.

Wichtige Informationen zur Shareholder Rights Directive (SRD II)

Nachfolgend haben wir für Sie als Kundin oder Kunde wichtige Informationen zur SRD II zusammengestellt:

Geltungsbereich

Die SRD II ist am 3. September 2020 in Kraft getreten. Die SRD II gilt für sämtliche Finanzinstitute, die für ihre Kundinnen und Kunden Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft mit Sitz in der EU oder im EWR (nachfolgend «Gesellschaft») verwahren. Somit sind auch Kundinnen und Kunden der Baloise Bank SoBa AG, die solche Titel in ihrem Wertschriftendepot halten, von der SRD II betroffen.

Übermittlung von Informationen zu Unternehmensereignissen

Eine Gesellschaft im Sinne der SRD II hat das Recht, ihren Aktionärinnen und Aktionäre Mitteilungen zu Unternehmensereignissen zu übermitteln. Dazu gehören insbesondere Einladungen zu Generalversammlungen. Diese Informationen wird die Baloise Bank AG an ihre betroffenen Kundinnen und Kunden weiterleiten. Für die Übermittlung von solchen Informationen können die übermittelnden Finanzinstitute Kosten (eigene und Drittgebühren) geltend machen, ebenso für die Verarbeitung von damit zusammenhängenden Kundeninstruktionen.

Falls Sie auf den Empfang von Informationen zu Unternehmensereignissen verzichten möchten, melden Sie dies bitte Ihrer/m Kundenberater/in.

Offenlegung der Identität von Aktionärinnen und Aktionären

Die SRD II gibt den massgebenden Gesellschaften das Recht, die Identität ihrer Aktionärinnen und Aktionäre zu erfahren. Die Baloise Bank AG ist deshalb verpflichtet, solchen Gesellschaften auf Anfrage hin bestimmte Angaben über Kundinnen und Kunden, die Aktionäre von solchen Gesellschaften sind, zu übermitteln. Zu diesen Angaben gehören (sofern bekannt) der Name sowie eine eindeutige Kennung (z.B. Reisepassnummer bei natürlichen Personen und Legal Entity Identifier [LEI] bei juristischen Personen), die Adresse und die Anzahl gehaltener Aktien. Gemäss Ziffer 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Baloise Bank AG diese Informationen der betreffenden Gesellschaften bekanntgeben. Die Kundinnen und Kunden der Bank müssen im Falle einer solchen Anfrage nichts unternehmen. Es ist hingegen nicht möglich, sich gegen die Offenlegung der erforderlichen Informationen gegenüber einer anfragenden Gesellschaft zu entscheiden. Hingegen gibt es immer die Möglichkeit, in andere Anlagen zu investieren, für welche die Offenlegungspflichten der SRD II nicht gelten.